Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Art. 48a Abs. 2, 3 und 6
Mit der Änderung dieses Artikels (Ausübung der Befugnisübertragung der Europäischen Kommission) werden lediglich die Verweise auf bestimmte Artikel aktualisiert. Es wird ein neuer Verweis auf Artikel 7b Absatz 7 betreffend das neue einheitliche Formular eingefügt.
Art. 50 Abs. 3a und 6–8
Artikel 50 befasst sich mit der Überwachung und Bewertung des C-VIS. Absatz 3a sieht vor, dass nach der Inbetriebnahme der EU-Plattform der in Absatz 3 genannte Bericht über den Betrieb des VIS die EU-Plattform berücksichtigen muss.
Die Absätze 6 und 7 bezeichnen neu spezifisch eu-LISA als Verwaltungsagentur. Es handelt sich hierbei um eine rein sprachliche Anpassung.
Der neue Absatz 8 sieht vor, dass die Kommission drei Jahre nach der Inbetriebnahme der EU-Plattform deren Betrieb und die Zielerreichung bewertet. Die Bewertung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
2.2.3 Artikel 3: Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 694/200330
Gegenstand dieser Verordnung ist ein einheitliches Dokument, das den Transit und den Transit im Eisenbahnverkehr erleichtert. Mit der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands wird dieses Dokument ebenfalls digital. Es übernimmt das in der Verordnung (EU) 1683/95 vorgesehene digitale Format.
Art. 1
Dieser Artikel hält fest, dass das einheitliche Dokument durch ein digitales Visum gemäss der Verordnung (EG) 1683/95 ersetzt wird.
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 und Bst. a und b und 2
In Artikel 2 wird neu die digitale Form der Dokumente erwähnt. Es werden technische Standards und Methoden für die Verschlüsselung der Daten in Form eines 2D-Strichcodes wie auch für die Gesichtsbilder erwähnt. Buchstabe b nennt neu die technischen Spezifikationen, die den Ausdruck der digitalen FTD und FRTD ermöglichen.
Absatz 2 hält fest, dass die oben genannten Spezifikationen vertraulich sein können.
Art. 3
Artikel 3 wird ersatzlos gestrichen.
30 Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates vom 14. April 2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003, ABl. L
99 vom 17.4.2003, S. 15.