Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Art. 16 Abs. 2 Bst. d
Dieser Artikel befasst sich mit der Erstellung des persönlichen Dossiers von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen im EES durch die Grenzbehörde. Buchstabe d wird leicht angepasst, indem die Visumvignette nicht mehr erwähnt wird. Neu kann die Visumnummer verwendet werden.
Art. 19 Überschrift, Abs. 1 Bst. d und Abs. 7
Künftig müssen bestimmte Daten im EES aufgeführt sein, wenn ein gültiges Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt wird. Die Überschrift von Artikel 19 wird entsprechend geändert. Absatz 1 erfährt lediglich eine sprachliche Anpassung und spricht neu von der «Nummer des Visums». Der neue Absatz 7 erwähnt die mögliche Visumbestätigung und den Import dieser Daten vom VIS in das EES gemäss Artikel 12a der VIS-Verordnung.
Art. 24 Abs. 2 Bst. b
Dieser Artikel befasst sich mit der Nutzung des EES zur Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen. Buchstabe b erfährt eine sprachliche Anpassung und spricht neu von der «Nummer des Visums».
Art. 32 Abs. 5 Bst. c
Dieser Artikel befasst sich mit dem Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu den Daten des EES. Buchstabe c erfährt eine sprachliche Anpassung und spricht neu von der «Nummer des Visums».
2.2.7 Art. 7: Inbetriebnahme der EU-Antragsplattform
Gemäss Artikel 7 Absatz 1 bestimmt die Europäische Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts, ab welchem Zeitpunkt der Betrieb der EU-Plattform aufgenommen wird. Sie veröffentlicht ihren Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union. Die EU-Plattform kann frühestens in Betrieb genommen werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
− Die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben g–r der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und die delegierten Rechtsakte nach Artikel 7b Absatz 7 dieser Verordnung müssen angenommen worden sein;
− eu-LISA hat in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten erfolgreich umfangreiche Tests durchgeführt;
− eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen validiert und diese der Europäischen Kommission mitgeteilt.
Absatz 3 erlaubt den Schengen-Staaten, sich während den ersten sieben Jahren seit der Inbetriebnahme der EU-Plattform – dem sogenannten Übergangszeitraum – gegen eine Nutzung derselben zu entscheiden. Dieses Recht gilt unbeschadet der Erteilung von Visa in digitaler Form. Der Schengen-Staat hat den Entscheid der Europäischen