Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Kommission mitzuteilen, woraufhin diese die Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Visumantragstellerinnen und Visumantragsteller, deren Antrag durch einen Schengen-Staat bearbeitet wird, der die EU-Plattform während des Übergangszeitraums nicht nutzen möchte, können ihre digitalen Visa über den Webdienst der EU-Plattform gemäss Artikel 7h der VIS-Verordnung überprüfen.
Demgegenüber ist es einem Schengen-Staat auch möglich, vor Ablauf des Übergangszeitraums der Europäischen Kommission und eu-LISA mitzuteilen, dass er die EU-Plattform nutzen möchte. Die Kommission bestimmt, ab welchem Zeitpunkt dies gilt. Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Ab Dezember 2026 erstellt die Europäische Kommission jährlich einen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung und die damit verbundenen Kosten und Risiken.
2.2.8 Artikel 8 Inkrafttreten und Anwendung
Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also am 27. Dezember 2023, in Kraft (Abs. 1). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Verordnung bereits anwendbar sein wird. Dazu muss der Beschluss der Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (Abs. 2) abgewartet werden. Lediglich die Punkte 1, 3, 15, 30, 34–36 des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2023/2667 werden bereits sechs Monate ab dem Inkrafttreten der Verordnung angewendet (Abs. 3): Artikel 2 Punkte 21 und 22 gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung. Dies betrifft die Bestimmungen von Artikel 45 und 48a der VIS-Verordnung, die auf Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission verweisen. Die Europäische Kommission ist daher ab Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/2667 befugt, auf dieser Grundlage bestimmte Rechtsakte zu erlassen.
In Bezug auf Artikel 1 betreffend Änderungen des Visakodex geht es um folgende Punkte:
− Unter Punkt 1 wird festgehalten, dass das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Staatsangehörigen sind, welche ihrerseits unter das Austrittsabkommen EU-UK fallen, berücksichtigt werden soll.
− Unter Punkt 3 wird geregelt, dass Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel des Vereinigten Königreichs besitzen, und Familienmitglieder dieser Personen sowie die im Punkt 1 aufgeführten Familienmitglieder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die selbst Begünstigte des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Austrittsabkommens EU-UK sind, kein Flughafentransitvisum mehr vorlegen müssen.
− Unter Punkt 15 wird festgehalten, dass Artikel 20 Visakodex (Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags) gestrichen wird. Der Artikel wird aufgehoben, da der Betrieb des VIS in allen Regionen in vollem Umfang aufgenommen wurde. Die Bestimmungen dieses Artikels galten für