Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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Konsulate der Mitgliedstaaten bis zu dem Zeitpunkt, an dem das VIS in allen Regionen seinen Betrieb in vollem Umfang aufgenommen hat.

− Unter Punkt 30 wird festgehalten, dass Artikel 42 Visakodex (Inanspruchnahme von Honorarkonsuln) gestrichen wird, da in der Praxis von den Honorarkonsuln keine Aufgaben übernommen werden.

− Unter Punkt 34 wird ein angepasstes, harmonisiertes Visumantragsformular eingeführt.

− Unter Punkt 35 wird geregelt, dass Anhang III des Visakodex aufgehoben wird. Anhang III regelt bis anhin das einheitliche Format des oben unter Punkt 15 erwähnten Stempels zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags. Da künftig keine Stempelung erfolgen wird, wird der Anhang III obsolet.

− Unter Punkt 36 wird festgehalten, dass die Liste in Anhang V des Visakodex aktualisiert wird und neu die von Grossbritannien ausgestellten biometrischen Aufenthaltstitel enthält. Die Liste enthält Aufenthaltstitel, die deren Inhaberinnen und Inhaber zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Schengen-Staaten ohne Visum für den Flughafentransit berechtigen.

Eine vorläufige Anwendung der Artikel unter den Punkten 1, 3, 34 und 36 vor der Genehmigung dieser Vorlage durch die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) ist geboten, da die oben beschriebenen Regelungen die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz betreffen und von besonderer Dringlichkeit sind (vgl. Ziff. 5.5). In den erwähnten Bestimmungen werden Rechte von Privaten in Bezug auf die Aufenthaltsrechte (Punkt 1) sowie die Pflicht zur Beantragung eines Flughafentransitvisums (Punkte 3 und 36) tangiert. Aufgrund der Harmonisierung innerhalb des Schengen-Raums soll ebenfalls das neue Visumantragsformular (Punkt 34) sechs Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung (EU) 2023/2667 angewendet werden. Gemäss Absatz 4 legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr bis zum Erlass des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Beschlusses einen Bericht über den Stand der Vorbereitungen für die vollständige Anwendung der Verordnung vor.

3 Grundzüge des Umsetzungserlasses

3.1 Beantragte Neuregelung

Die meisten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/2667 sind direkt anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung in das Schweizer Recht. Einige Bestimmungen erfordern jedoch Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20).

33 Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Beschluss 2008/633/JI (VIS-Beschluss)

33 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.