Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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holung dieser Rechtsvorschriften im Schweizer Recht ist nicht notwendig, da den betreffenden Rechtsakten mit deren Anwendung für die Schweiz Gesetzeskraft zukommt (vgl. Art. 7g der VIS-Verordnung und Art. 32 des Visakodex).
In diesem Zusammenhang ist auch die Anwendung der Rechtsgrundlagen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu prüfen. Es sind gewisse Ausnahmen von den Bestimmungen des VwVG vorzusehen. Es wird eine ähnliche Regelung wie für ETIAS vorgeschlagen, das ebenfalls eine elektronische Entscheideröffnung kennt. Die Bestimmung zur EU-Plattform hält fest, dass die Artikel 11b Absatz 1, 22a und 24 VwVG nicht anwendbar sind. Sie sieht auch vor, dass der Bundesrat vom VwVG abweichende Ausführungsbestimmungen erlassen kann. Das Gesetz führt die Fälle, in denen vom VwVG abgewichen werden kann, abschliessend auf.
Datenfluss zu ORBIS
Artikel 109b befasst sich mit dem nationalen Visumsystem ORBIS. Die Daten der EU-Plattform werden elektronisch an das nationale Visumsystem ORBIS übermittelt. Da ORBIS aufgrund der automatisierten Übermittlung neue Datenkategorien enthalten wird, sind diese in der bestehenden Rechtsgrundlage zu erwähnen.
Übertragung von Aufgaben an Dritte
Derzeit sind Dritte berechtigt, verschiedene Aufgaben im Visumverfahren auszuführen, sei dies für Visa für einen kurzfristigen oder einen längerfristigen Aufenthalt. Aufgrund der neuen Kompetenzdelegationen in Zusammenhang mit der Einführung der EU-Plattform ist der geltende Artikel 98b AIG zu ändern und zu ergänzen.
Auslesen der Chips in Reisedokumenten
Der neue Visakodex sieht die Möglichkeit vor, die Echtheit der Reisedokumente zu überprüfen und insbesondere die Chips auszulesen (Art. 12 Abs. 3 und 6). In Anlehnung an die derzeitige Regelung des AIG betreffend den Aufenthaltstitel wird eine Bestimmung vorgeschlagen, die den Zweck und die Gründe für das Auslesen der Chips in Reisedokumenten regelt (Art. 102bbisE-AIG).
Verwendung von Daten des Reisedokuments für das Visumverfahren
Die Verordnung sieht vor, dass Daten der biometrischen Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen genutzt werden können. Die maschinenlesbaren Daten und das Gesichtsbild können dem Reisedokument entnommen und im Rahmen des Visumverfahrens an die EU-Plattform übermittelt werden. Um die Bearbeitung dieser besonders schützenswerten Daten zu regeln, wird eine neue Rechtsgrundlage vorgeschlagen (Art. 102c E-AIG).
Sanktionen
Artikel 120d AIG sieht für das zweckwidrige Bearbeiten der Daten in europäischen Informationssystemen Sanktionen vor. Zu ergänzen ist die Datenbearbeitung in Zusammenhang mit der EU-Plattform, um zu gewährleisten, dass diese rechtkonform erfolgt.