Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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wurden von der Schweiz am 8. April 2010 übernommen. Im Rahmen der Übernahme dieser Verordnung wurden die nicht direkt anwendbaren Bestimmungen im schweizerischen Recht umgesetzt. Dabei handelt es sich um die Artikel 109a–109e AIG. Diese Bestimmungen traten am 11. Oktober 2011 in Kraft. Im Wesentlichen ging es darum, die von der Schweiz benannten Behörden zu bestimmen, die gestützt auf die VIS-Verordnung und den VIS-Beschluss berechtigt sind, im VIS Daten zu erfassen oder abzufragen. Die Ernennung der betreffenden Behörden sollte auf Gesetzesstufe geregelt werden, falls diese besonders schützenswerte Daten bearbeiten oder übermitteln müssen (Art. 5 Bst. c und 6 Abs. 1 DSG, SR 235.1). Das C-VIS enthält besonders schützenswerte Daten, beispielsweise biometrische Daten oder die Gründe für die Visumverweigerung. Neben einer neuen Gesetzesbestimmung betreffend die nationale Visumdatenbank wurden die Rechtsgrundlagen geschaffen zur Bezeichnung der Behörden, die berechtigt sind, einerseits die Daten des ORBIS und andererseits die Daten des C-VIS abzufragen. Bei der letzten Revision der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wurde das System mit neuen Elementen ergänzt, etwa Daten zu Inhaberinnen und Inhabern von Aufenthaltstiteln und Visa für einen längerfristigen Aufenthalt (BBl 2022 3213).
Die Anpassungen des Visakodex und der VIS-Verordnung aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2667 legen den Betrieb der EU-Plattform und den Prozess zur Eröffnung von Visumentscheiden fest. In erster Linie geht es darum, Bestimmungen zur EU-Plattform in nationales Recht umzusetzen, denn diese ermöglicht die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten wie die biometrischen Daten der Antragstellerinnen und Antragsteller. Die EU-Plattform ist ausserdem mit einer Kopie des C-VIS verbunden. Es ist insbesondere zu bestimmen, welche Behörden oder Dritte auf die EU-Plattform zugreifen dürfen. Im AIG soll festgehalten werden, dass eine mit dem zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) verbundene EU-Plattform besteht und dass Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt grundsätzlich über diese Plattform beantragt werden müssen.
Im Hinblick auf diese Neuerungen sind die Rechtsgrundlagen in folgenden Bereichen anzupassen:
Bestimmungen zur EU-Visumantragsplattform (Art. 102abisund 102aterE-AIG)
Es werden zwei Bestimmungen zur EU-Plattform und deren Betrieb auf schweizerischer und Schengen-Ebene vorgeschlagen. Daher sollten die Verwendung und der Anwendungsbereich der EU-Plattform in einer formalen Rechtsgrundlage festgelegt werden. Denn die EU-Plattform enthält besonders schützenswerte Daten, die sie an die nationalen Visumsysteme übermittelt. Diese neuen Bestimmungen gewährleisten Transparenz in Bezug auf die zugriffsberechtigten Behörden und Dritten.
Die Ausnahmen von der Nutzung der EU-Plattform für kurzfristige Aufenthalte sind ebenfalls zu regeln. Der Bundesrat wird daher beauftragt, die Ausnahmen nach Artikel 9 des Visakodex zu konkretisieren und in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung festzulegen. Der massgebende Artikel der revidierten VIS-Verordnung ist ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 7d).
Ausserdem werden die Regeln für die Entscheideröffnung direkt in die europäischen Rechtsakte und insbesondere den Schengener Visakodex aufgenommen. Ab dem Datum der tatsächlichen oder mutmasslichen Kenntnisnahme nach europäischem Recht beginnen die Beschwerdefristen nach innerstaatlichem Recht zu laufen. Eine Wieder-