Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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Neue Kompetenzdelegationen an den Bundesrat

Artikel 109e AIG ist eine Sonderbestimmung, die den Bundesrat beauftragt, verschiedene Punkte in Zusammenhang mit dem C-VIS, dem ORBIS und neu mit der EU-Plattform zu regeln. Es wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat neu die Modalitäten für die Nutzung der EU-Plattform in Zusammenhang mit der Digitalisierung von Visa regeln kann. Zudem sollten bei Bedarf die spezifischen Einheiten der Behörden, die Zugang zur EU-Plattform haben, präzisiert werden (Art. 109e Bst. c und k E-AIG).

Anpassung von Fussnoten

Mehrere Bestimmungen des geltenden Rechts verweisen auf die VIS-Verordnung und sind dahingehend anzupassen, dass sie neu die Änderung dieses Rechtsakts durch die vorliegende Verordnung erwähnen. Dies betrifft nur die Fussnoten.

3.2 Praktische Umsetzung

3.2.1 Allgemeines

Die neue EU-Verordnung schlägt eine digitalisierte Einreichung der Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum (Visum Typ C) vor. Alle Gesuche um Erteilung oder Bestätigung eines Visums werden grundsätzlich über die EU-Plattform gestellt. Die Artikel 33 und 35 des revidierten Visakodex ermöglichen auch die Nutzung der EU-Plattform bei einer Visumverlängerung oder für Visa, die in Ausnahmefällen an den Aussengrenzen ausgestellt werden.

Bei der Beantragung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt wird das Antragsformular zudem online über eine EU-Plattform eingereicht. Die Antragstellerinnen und Antragsteller stellen eine Passkopie und die erforderlichen Belege sowie ihre biometrischen Daten bereit, sofern sie die EU-Plattform zum ersten Mal nutzen. Erstmalige Antragstellerinnen und Antragsteller müssen in der Regel bei der betreffenden Schweizer oder Schengen-Vertretung oder bei dem vom Schengen-Staat beauftragten Dritten vorstellig werden. Diese erfassen ebenfalls die biometrischen Daten. Die biometrischen Daten werden auf die EU-Plattform gestellt. Sie bleiben während 59 Monaten im C-VIS gespeichert und können wiederverwendet werden.

Sobald der durch die EU-Plattform mittels eines Vorabüberprüfungsverfahrens eruierte Schengen-Staat die Zulässigkeit des Antrags und seine Zuständigkeit bestätigt hat, werden die Daten im Antragsdatensatz in das nationale Visa-Informationssystem, im Falle der Schweiz ins ORBIS, importiert. Die biometrischen Daten werden ebenfalls an ORBIS übermittelt und bleiben dort gespeichert. Die Übermittlung der Daten von der EU-Plattform ins ORBIS erfolgt über eine nationale Schnittstelle. ORBIS dient der Registrierung von Visumanträgen und der Ausstellung der von der Schweiz erteilten Visa. Die zuständige Vertretung prüft den Antrag und genehmigt ihn in ORBIS. Der Entscheid wird von ORBIS automatisch an die EU-Plattform weitergeleitet. Danach wird er der antragstellenden Person in ihrem sicheren Konto mitgeteilt. Die Mitteilung ist direkt in den EU-Rechtsakten geregelt. Parallel zur Übermittlung des Entscheids über den Visumantrag auf die EU-Plattform werden die Daten wie heute schon aus ORBIS mittels einer weiteren, bereits bestehenden nationalen Schnittstelle an das C-VIS übermittelt.