Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Die Einreichung eines Antrags für ein Visum C über die EU-Plattform soll nach Ablauf der Übergangsphase von sieben Jahren grundsätzlich verpflichtend sein. Eine schriftliche Antragseinreichung wird demnach nur noch in spezifischen Ausnahmefällen möglich sein (vgl. Art. 9 Abs. 1b Visakodex):
− Bei Drittstaatsangehörigen aus humanitären Gründen;
− bei Drittstaatsangehörigen in begründeten Einzelfällen oder in Fällen höherer Gewalt;
− bei Staats- und Regierungschefs mit ihren Ehegatten und den Mitgliedern ihrer offiziellen Delegation sowie bei Hoheitsträgern und anderen hochrangigen Mitgliedern der königlichen Familie, wenn sie von der Regierung eines Schengen-Staats oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden.
Artikel 7c Absatz 1 der VIS-Verordnung sieht eine besondere Regelung für Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen vor. Sie können insbesondere einen Visumantrag stellen, ohne die EU-Plattform zu nutzen.
3.2.2 Rolle der beauftragten Dritten
Im heutigen Visumantragsverfahren übernehmen die externen Dienstleistungserbringer eine Vielzahl von Aufgaben (z. B. Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung, Erfassung biometrischer Daten, Rückgabe des Reisedokuments). Gewisse Aufgaben können ihnen heute schon delegiert werden (vgl. Art. 98b Abs. 1 AIG).
Mit der vorliegenden Schengen-Weiterentwicklung zur Digitalisierung des Visumantragsverfahrens wird auch die Rolle der externen Dienstleistungserbringer neu definiert. Die Verordnung (EU) 2023/2667 sieht vor, dass beauftragte Dritte einen eingeschränkten Zugang zur EU-Plattform erhalten, um eingereichte Anträge abzurufen und die vorübergehend gespeicherten Daten (z. B. den Scan des Reisedokuments und die Belege) zu prüfen. Hingegen sollen sie keinen Zugang zu den im C-VIS gespeicherten Daten erhalten (Erwägung 35). Nach erfolgter Überprüfung übermitteln sie den Antrag an das Konsulat zur weiteren Bearbeitung. Es handelt sich dabei vor allem um Erstanträge. Bei Folgeanträgen sind der Prozess und die Mitwirkung der beauftragten Dritten nicht abschliessend geklärt. Diesbezüglich sollen im Rahmen der Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission Klärungen vorgenommen werden.
Externe Dienstleistungserbringer, die von den Schweizer Vertretungen im Rahmen einer Vereinbarung mit bestimmten Aufgaben betraut werden, spielen ebenfalls eine Rolle in Bezug auf die Erfassung der Dokumente oder der biometrischen Daten auf der EU-Plattform und die Verifizierung der Reisedokumente der Antragstellerinnen und Antragsteller (Art. 43 des Visakodex, Art. 7f der VIS-Verordnung, Art. 1 und 2 der Verordnung [EU] 2023/2667). Allerdings wird die neue Regelung zu einer geringeren Anzahl Mandate für beauftragte Dritte führen, da bei einem Folgeantrag ein persönliches Erscheinen grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist und die biometrischen Identifikatoren während fünf Jahren nicht mehr erfasst werden müssen. Die