Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands bedingt eine Anpassung von Artikel 98b AIG.
3.2.3 Digitalisierung der Einsprache- und Beschwerdeverfahren im Visumbereich
Bei den Prozessen zur Digitalisierung von Visumanträgen stellt sich auch die Frage der Digitalisierung der Beschwerdeverfahren. In der Schweiz ist dies zunächst das Einspracheverfahren beim SEM, danach das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Obwohl längerfristig eine Digitalisierung des gesamten Visumprozesses als sinnvoll erscheint, erlauben es die aktuell verfügbaren Ressourcen und die Komplexität des Prozesses nicht, die Digitalisierung der Rechtsmittel im Visumbereich in einem ähnlichen Zeitrahmen wie bei der Umsetzung der europäischen Plattform zu planen. Zudem wird die Umsetzung der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands Grundlagen schaffen, auf der eine Digitalisierung des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens aufbauen kann. Aus diesen Gründen ist es angebracht, die Digitalisierung des Rechtswegs im Visumbereich im formellen Gesetz erst dann zu regeln, wenn diese Grundlagen vorhanden und die benötigten Abklärungen erfolgt sind.
3.2.4 Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1683/9534
Die Europäische Union (EU) hat im Jahr 1995 eine einheitliche Visagestaltung für ein EU-Visum in Form einer Visummarke geschaffen, die auf dem Reisedokument von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen angebracht wird. Mit dieser Verordnung werden Vorschriften über eine einheitliche Visagestaltung festgelegt, die nicht nur für die Schengen-Staaten, sondern auch für Irland und das Vereinigte Königreich gelten. Die einheitliche Visummarke gilt für einen beabsichtigten Aufenthalt in einem oder mehreren Ländern des Schengen-Raums mit einer Gesamtdauer von höchstens drei Monaten und für die Durchreise durch die Transitzone eines Flughafens der Schengen-Staaten («Flughafentransitvisum»).
Diese Verordnung wird überarbeitet. Die revidierte Fassung tritt zusammen mit der Verordnung (EU) 2023/2667 in Kraft. Sie stellt eine separate Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt. Sie legt neu die Form des digitalen Visums und die entsprechenden technischen Spezifikationen in Zusammenhang mit 2D-Strichcodes fest. Aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung des Visumverfahrens verfügt die Schweiz bereits über einen 2D-Strichcode. Sobald die genauen technischen Spezifikationen im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt worden sind, kann die Schweiz ihr bestehendes digitales Visum anpassen. Der Bundesrat hat diese Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands am 8. Dezember 2023 genehmigt. Deren Übernahme bedingt eine Änderung der VEV.
34 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2685, ABl. L, 2023/2685, 7.12.2023.