Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
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stufe geregelt werden. Damit soll ermöglicht werden, Dokumente in anderen Sprachen als den Amtssprachen entgegenzunehmen und keine Übersetzungen zu verlangen, wenn die Vertretungen und das SEM dies für angebracht halten.
Falls das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt nicht in digitaler Form ausgestellt wird, kommt das übliche Verfahren zur Anwendung. Die Anträge werden bei den Vertretungen und beauftragten Dritten eingereicht. Wie bereits heute erfolgt die Erteilung oder Verweigerung der Visa auf diplomatischem Weg, wenn keine Adresse (Adresse des Sponsors) in der Schweiz bekannt ist.
Art. 109aterZugriff auf die EU-Visumantragsplattform
Es wird ein neuer Artikel betreffend die EU-Plattform und die zugriffsberechtigten Behörden und Dritten vorgeschlagen.
Bst. a
Die Behörden, die auf der EU-Plattform Daten erfassen und ihre Zuständigkeit prüfen können, sind das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden. Die Grenzkontrollbehörden haben einen Zugang zur Ausstellung von Visa an der Grenze in Ausnahmefällen. Behörden, die Diplomatenvisa erteilen, können nicht auf die EU-Plattform zugreifen. Das Gleiche gilt für die kantonalen Behörden, die nur Anträge auf nationale Visa bearbeiten.
Bst. b
Beauftragte Dritte dürfen ebenfalls auf die EU-Plattform zugreifen, um insbesondere die Daten zum Antragsformular einzugeben. Siehe hierzu Artikel 98b E-AIG (Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte).
Bst. c
Schliesslich können Antragstellerinnen und Antragsteller sowie bevollmächtigte Personen auf der EU-Plattform nicht nur einen Visumantrag einreichen, sondern auch den Stand des Visumverfahrens oder die Gültigkeitsdauer des ausgestellten Visums abfragen.
Bst. d
Zum gleichen Zweck ist auch vorgesehen, dass bestimmte lokale Behörden, Universitäten oder Arbeitgeber einen besonderen Webdienst, der mit der EU-Plattform verbunden ist, in Anspruch nehmen können. Keine anderen Behörden oder Drittpersonen haben Zugang zu dieser neuen EU-Plattform. Diesbezüglich wird auf Artikel 7h der revidierten VIS-Verordnung verwiesen. Die Einzelheiten dieser Zugangsart werden in Durchführungsrechtsakten der Kommission geregelt.
Art. 109b Abs. 2 Bst. a, f und g und 3, Fussnote
Artikel 109b befasst sich mit dem nationalen Visumsystem ORBIS.