Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten

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Sobald das innerstaatliche Verfahren abgeschlossen ist und alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung erfüllt sind, unterrichtet die Schweiz den Rat der EU und die Europäische Kommission unverzüglich in schriftlicher Form hierüber. Wird kein Referendum gegen die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung ergriffen, erfolgt diese Mitteilung, die der Ratifizierung des Notenaustauschs gleichkommt, unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist.

Ausgehend vom Datum der formellen Verabschiedung des Rechtsakts (22.11.2023) endet die Frist für die Übernahme und Umsetzung der Verordnung somit am 22. November 2023. Die EU plant die Einführung der EU-Plattform für Anfang 2026. Eine allfällige Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands würde im äussersten Fall die Beendigung der Zusammenarbeit von Schengen insgesamt, und demzufolge auch von Dublin, nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA i. V. m. Art. 14 Abs. 2 DAA11).12

1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist nicht ausdrücklich in der Botschaft vom 29. Januar 202013 zur Legislaturplanung 2019–2023 und im Bundesbeschluss vom 21. September 202014 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Sie steht jedoch in Zusammenhang mit Ziel 13 dieses Programms («Die Schweiz steuert die Migration, nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial und setzt sich für die internationale Zusammenarbeit ein»).

Die vorliegende Schengen-Weiterentwicklung liegt ebenfalls im Anwendungsbereich der Leitlinie 1 («Die Schweiz sichert ihren Wohlstand und nutzt die Chancen der Digitalisierung sowie der nachhaltigen Entwicklung») der Ziele des Bundesrats für das Jahr 202315 sowie im Fokusthema 2023 «digitalisierungsfreundliches Recht» der Strategie Digitale Schweiz des Bundesrats16.

11Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-

meinschaft vom 26. Oktober 2004 über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, SR 0.142.392.68.

12Vgl. Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und

der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen («Bilaterale II»), BBl 2004 5593, 5756 ff.

13 BBl 2020 1777

14BBl 2020 8087, S. [8092]

15www.bk.admin.ch > Dokumentation > Führungsunterstützung > Ziele des Bundesrates

16www.digital.swiss