Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/36: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/2667 zur Änderung mehrerer Rechtsakte der EU aufgrund der Digitalisierung des Visumverfahrens (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Grundzüge der Verordnung (EU) 2023/2667
2.1 Wichtigste Änderungen aufgrund der EU- Verordnung
Die vorgeschlagene Änderung vereinfacht und vereinheitlicht das Verfahren zur Beantragung von Schengen-Visa. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand für die Schengen-Staaten in gewissem Umfang verringert und die Sicherheit erhöht, sei dies im Schengen-Visumverfahren oder im Schengen-Raum. Mit dieser Option bleiben auch der Datenschutz und die Grundrechte gewahrt, soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschliesslich sensibler Daten von Visumantragstellerinnen und Visumantragstellern, genau geregelt ist und sich auf das absolut Notwendige beschränkt. Dabei wird eine verpflichtende EU-Visumantragsplattform für digitale Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt entwickelt und die Verwendung des digitalen Visums vorgeschrieben. Es ist ein Übergangszeitraum von sieben Jahren vorgesehen, um den Schengen-Staaten, die ihre eigenen nationalen Plattformen nutzen oder entwickeln, die Möglichkeit zu geben, diese durch die EU-Plattform zu ersetzen. Jeder Schengen-Staat kann sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb dieses Übergangszeitraums an die EU-Plattform anbinden. Bei der Inbetriebnahme der EU-Plattform muss er jedoch der EU das geplante Datum der Anbindung bekanntgeben.
Die EU-Plattform prüft vorab die Zuständigkeit des Schengen-Staats nach den Kriterien der Dauer und des Hauptzwecks des Aufenthalts. Sie prüft auch vorab anhand der Belege, Reisedokumente, biometrischen Elemente, Visumgebühren usw., ob der Antrag zulässig ist.
Die vorgeschlagene Lösung beinhaltet die Zwischenspeicherung der Daten der Visumantragstellerinnen und Visumantragsteller auf der EU-Plattform und deren anschliessende Weiterleitung an die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten. Die EU-Plattform speichert also die Visumantragsdaten vorübergehend, bevor sie definitiv im nationalen System des zuständigen Staats erfasst werden. Sobald die Daten übermittelt worden sind, werden sie von der EU-Plattform gelöscht. Dementsprechend sollten alle Staaten, die ihr Antragssystem bereits teilweise digitalisiert haben (z. B. elektronische Formulare), ihre Schnittstelle weiterhin für die Datenübermittlung an ihr nationales System verwenden können. Die teilnehmenden Staaten, die auch über eine Lösung verfügen, mit der sich die nationale Bearbeitung der Visumanträge digitalisieren lässt, können ihre derzeitigen Speicherlösungen beibehalten. Abgesehen von den geringeren Risiken für die Sicherheit oder den Datenschutz werden die Kosten der Staaten, die bereits in die Digitalisierung investiert haben, verringert.
Die Vorlage berücksichtigt in keiner Weise nationale Rechtsmittel. Eine allfällige Digitalisierung der Rechtsmittel in Zusammenhang mit der Verweigerung oder dem Widerruf eines Visums bleibt allein den teilnehmenden Staaten überlassen. Diese Thematik wird im Rahmen der Übernahme der vorliegenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands angegangen.
Die revidierte VIS-Verordnung enthält im Wesentlichen Elemente betreffend die mit einer Kopie des C-VIS verbundene EU-Plattform, Notifizierungsregeln, die Definition der EU-Plattform und ihres Inhalts sowie die entsprechenden Anforderungen an die Staaten und die Agentur eu-LISA. Der revidierte Visakodex erläutert die neuen Prozesse insbesondere in Bezug auf die Zuständigkeit und die Zulässigkeit von Visumanträgen für einen kurzfristigen Aufenthalt im Hinblick auf die Digitalisierung