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Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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VISV «%ASFF_YYYY_ID»
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a. VIS-Mail: Kommunikationssystem, das die Datenübermittlung zwischen Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/20082 (EU-VIS-Verordnung) in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des C-VIS ermöglicht;
Art. 5 Abs. 1
1Das ORBIS enthält die Daten zu jedem zulässigen Visumgesuch für einen kurzfristigen Aufenthalt und die Daten zu Visa für einen längerfristigen Aufenthalt, die in den Anhängen 2 und 2a festgelegt sind.
Art. 6 Überschrift und Abs. 1
Erfassung der Daten durch die für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zuständigen Behörden im ORBIS
1Ist ein Visumgesuch für einen kurzfristigen Aufenthalt nach Artikel 19 des Visakodex zulässig, so erfassen die Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EU-VIS-Verordnung3 die Daten nach Anhang 2 im ORBIS; zunächst sind die Daten der Kategorie I zu erfassen und anschliessend, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI.
Art. 6a Erfassung der Daten durch die für Visa für einen längerfristigen
Aufenthalt zuständigen Behörden im ORBIS
1Bei der Einreichung eines Visumgesuchs für einen längerfristigen Aufenthalt erfassen die zuständigen Visumbehörden im ORBIS nach Artikel 22a der EU-VIS-Verordnung4 die in Anhang 2a genannten Daten. Die Daten werden automatisch an das C-VIS übermittelt. Die Daten der Kategorien II–V werden ebenfalls je nach Verlauf des Verfahrens nach den Artikeln 22c–22f der EU-VIS-Verordnung erfasst und an das C-VIS übermittelt.
2Die Fingerabdrücke werden nur dann im ORBIS erfasst, wenn die Person, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragt, zwecks Abgleichs ihrer biometrischen Daten im AFIS nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstaben a–g und 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit persönlich erscheinen muss.
3Das Gesichtsbild wird in jedem Fall in ORBIS erfasst mit dem Hinweis, ob es direkt vor Ort erfasst oder gescannt wurde. Bei einer persönlichen Vorsprache gemäss Absatz 2 ist das Gesichtsbild direkt vor Ort zu erfassen, sofern die Infrastruktur vorhanden ist.
2 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1134, ABl. L 248 vom 13.7.2021, S. 11.
3 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
4 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.