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Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten
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VISV
3Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die zuständige Behörde die Daten der Kategorien I, II und IV–VI nach Anhang 3 abfragen gemäss Artikel 19a Absatz 5 der EU-VIS-Verordnung.
Art. 14 Abs. 2, 2bis, 3 und 4
2Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Abfrage anhand folgender Daten durchgeführt werden:
a. Vorname, Nachname, Geburtsname (früherer Nachname), Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt, derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt;
b. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
c. Gesichtsbild.
2bisDas Gesichtsbild kann nicht das einzige Suchkriterium sein.
3Aufgehoben
4Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 20 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 3 abfragen.
Art. 15 Abs. 2 und 3
2Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann die Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absatz 2 und 2bisdurchgeführt werden.
3Ergibt die Suche einen Treffer und wurde ein Visum erteilt oder verlängert, das nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum der Einreichung des Asylgesuchs abgelaufen ist, so können nach Artikel 21 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung8 die Daten der Kategorien I, II und IV–VI nach Anhang 3 abgefragt werden.
Art. 16 Abs. 2
2Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absätze 2 und 2bisdurchgeführt werden.
Gliederungstitel nach Art. 16
2a. Abschnitt Abfrage des C-VIS und Umfang der Abfragerechte in Bezug auf Inhaberinnen und Inhaber von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder von Aufenthaltstiteln
8 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.