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Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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VISV «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 16a Abfrage zur Kontrolle von Inhaberinnen und Inhabern eines Visums

für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz

1Die Abfrage des C-VIS bei Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen des Schengen-Raums zur Überprüfung der Identität von Inhaberinnen und Inhabern eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, zur Prüfung der Echtheit eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einreise in den Schengen-Raum erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 22g Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung9 anhand der Identitätsdaten oder der Daten des Reisedokuments und der Nummer des Visums oder des Aufenthaltstitels. Es sind dies folgende Daten:

a. Name (Familienname), Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en) und Geschlecht;

b. Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente, der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente.

2Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 22g Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung die Daten der Kategorien VII, VIII, X und XI nach Anhang 3 abfragen.

3Die Abfrage des C-VIS zur Überprüfung der Identität von Inhaberinnen und Inhabern eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, zur Prüfung der Echtheit des Dokuments oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 22h Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung anhand der Nummer des Visums oder des Aufenthaltstitels und der Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers des Dokuments oder ausschliesslich anhand der Nummer der Visumvignette oder des Aufenthaltstitels. Lässt sich die Identität nicht anhand der Fingerabdrücke überprüfen, kann die Überprüfung anhand des Gesichtsbilds erfolgen.

4Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 22h Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung die Daten der Kategorien nach Anhang 2 abfragen.

Art. 16b Abfrage zur Identifikation

1Eine Abfrage im C-VIS ausschliesslich anhand der Fingerabdrücke nach Artikel 22i Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung10 ist nur möglich zur Identifikation von Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn:

a. die Überprüfung der Inhaberin oder des Inhabers eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels nach Artikel 16a nicht erfolgreich war;

9 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

10 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.