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Vernehmlassung 2023/37: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 betreffend das zentrale Visa-Informationssystem (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 41 Seiten

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VISV «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 12 Abs. 1 Bst. c, f und g, 1bisund 2

1Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung von Visumgesuchen für einen kurzfristigen Aufenthalt und für Visumentscheide erfolgt nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung6 anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten:

c. Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellender Staat, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;

f. Nummer der Visumvignette, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und Ausstellungsdatum früher erteilter Visa, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitel;

g. Gesichtsbild.

1bisDas Gesichtsbild darf nicht das einzige Suchkriterium sein.

2Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 15 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung die früheren Gesuchsdatensätze der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die verknüpften Gesuchsdatensätze nach den Artikeln 8 Absätze 3 und 4 und 22a Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung abfragen.

Art. 13 Abs. 3

3Die Abfrage des C-VIS zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, erfolgt anhand der Nummer der Visumvignette und der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers gemäss Artikel 19 Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung. Lässt sich die Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers nicht anhand der Fingerabdrücke überprüfen, kann die Überprüfung anhand des Gesichtsbilds erfolgen.

Art. 13a Abfrage vor dem Anlegen der persönlichen Dossiers im EES

1Die Abfrage des C-VIS an den Schengen-Aussengrenzen zur Prüfung, ob eine Person bereits darin registriert ist, bevor im Einreise- und Ausreisesystem (EES) das persönliche Dossier eines visumbefreiten Drittstaatsangehörigen gemäss Artikel 19a Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung7 angelegt wird, erfolgt mit folgenden alphanummerischen Daten:

a. Name (Familienname), Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en) und Geschlecht;

b. Art und Nummer des Reisedokuments, der aus drei Buchstaben bestehende Code des ausstellenden Staates, Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments.

2Eine Überprüfung der Identität des Drittstaatsangehörigen erfolgt anhand der Fingerabdrücke oder des Gesichtsbilds. Sind die biometrischen Daten nicht brauchbar, erfolgt die Überprüfung anhand der Daten von Absatz 1.

6 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.

7 Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.