Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/38: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Anpassung der Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen) · 11 Seiten

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Diesem Aspekt wird im schweizerischen Recht insofern Rechnung getragen, als dass die besondere Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE).

Die Festlegung einer gesetzlichen Wartefrist von zwei Jahren für den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen liegt damit im Ermessensspielraum der Schweiz und stellt ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den privaten Interessen der betroffenen Personen und dem wirtschaftlichen Wohlergehen der Schweiz her. Sie verstösst auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot und ist somit völkerrechtskonform.

6.3 Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtssetzenden Normen in der Form des Bundesgesetzes.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte. Die vorliegende Änderung des AIG wird bei der Inkraftsetzung der neuen Regelung zu einer einmaligen finanziellen Mehrbelastung von 4,6 Millionen Franken führen (siehe Ziffer 5.1), weshalb diese Änderung nicht der Ausgabenbremse unterstellt ist.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Mit der Vorlage werden keine neuen Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert.

6.7 Datenschutz

Mit Blick auf die Bearbeitung von Personendaten haben die Änderungen weder faktische noch rechtliche Auswirkungen. Die in Artikel 97 AIG aufgeführten Datenschutzbestimmungen sind von den Änderungen nicht tangiert.