Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/38: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Anpassung der Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen) · 11 Seiten
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2021 hat das Parlament eine entsprechende Änderung des AIG verabschiedet.10 Die Regelungen von Artikel 85 Absätze 7 bis 8 AIG zum Familiennachzug wurden dabei inhaltlich nicht angepasst. Sie wurden jedoch aus systematischen Gründen in einen neuen Artikel überführt (Art. 85c nAIG). Die entsprechende Änderung wird am 1. Juni 2024 in Kraft treten.
In der Legislatur 2015–2019 wurden zwei parlamentarische Vorstösse eingereicht, die die Abschaffung der dreijährigen Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen beinhalteten:
- Die Motion von Lisa Mazzone (18.4311) vom 14. Dezember 2018 «Recht auf Fami-
lie. Erweiterter und erleichterter Familiennachzug für Flüchtlinge» forderte die Abschaffung der dreijährigen Wartefrist. In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2019 vertrat der Bundesrat die Ansicht, dass diese dreijährige Wartefrist weiterhin sinnvoll und notwendig sei und beantragte daher die Ablehnung der Motion. Der Nationalrat ist diesem Antrag gefolgt und lehnte die Motion ab.
- Die Interpellation von Sandra Locher Benguerel (20.4437) vom 9. Dezember 2020
«Vernachlässigung des Kindeswohls» verlangte einen besseren Schutz des Rechts auf Familienleben in ausländer- und asylrechtlichen Verfahren, insbesondere in Bezug auf Minderjährige. In seiner Antwort vom 17. Februar 2021 bestätigte der Bundesrat seine Stellungnahme zur Motion 18.4311, wonach er an der dreijährigen Wartefrist festhalten wolle.
Grundsatzurteil des EGMR
Das Grundsatzurteil der Grossen Kammer des EGMR vom 9. Juli 2021 im Fall M. A. gegen Dänemark11 betrifft eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Weigerung der dänischen Behörden, der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung zu erteilen. Der Beschwerdeführer hatte sich darüber beschwert, dass Personen, die wie er «vorübergehenden Schutz» in Dänemark geniessen, bis zum Ablauf einer gesetzlichen Frist von drei Jahren warten müssen, bis sie ein Gesuch um Familiennachzug stellen können. Andere Personen hingegen, die in Dänemark internationalen Schutz geniessen, unterlägen keiner solchen Beschränkung. Der Beschwerdeführer berief sich dabei auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention12 (EMRK) in Verbindung mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Artikel 14.
Der EGMR hat festgehalten, dass eine gesetzliche Wartefrist von drei Jahren beim Familiennachzug von ausländischen Personen nicht vereinbar ist mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8 EMRK. Obwohl den Staaten ein weiter Ermessensspielraum bei der Festlegung der Wartefrist zukomme, sei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den privaten Interessen und dem wirtschaftlichen Wohlergehen des betroffenen Staates herzustellen. Ab einer Wartefrist von mehr als zwei Jahren müsse daher immer eine Einzelfallprüfung erfolgen (Verhältnismässigkeitsprüfung). Dieser Ausgleich zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Familienleben mit seiner Ehefrau in Dänemark und den Interessen der Gesellschaft an einer kontrollierten Einwanderung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes habe nicht genügend stattgefunden. Aus diesem Grund stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 8 EMRK fest.
10 BBl 2021 2999
11 EGMR, Urteil vom 9. Juli 2021 in Sachen M.A. v. Denmark, Nr. 6697/18
12 Die Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 wurde von der Bundesversammlung am 3. Oktober 1974 genehmigt und trat für die Schweiz am 28. November 1974 in Kraft; SR 0.101 4/11