Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/38: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Anpassung der Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen) · 11 Seiten

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Das SEM hat seine Praxis an diese Urteile angepasst und die entsprechenden Weisungen geändert.21

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Auslöser für die Vorlage waren die in Ziffer 1.2 erwähnten Urteile des EGMR sowie des BVGer.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Der EGMR hält in seinem Urteil fest, dass es keine einheitliche Regelung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene in Bezug auf die Länge der Wartefristen für Personen mit einem subsidiären oder vorübergehenden Schutzstatus gibt.22

Er hält fest, dass einige aus der EMRK und der bestehenden Rechtsprechung abgeleitete Argumente dafürsprechen, den Staaten einen weiten Ermessensspielraum zuzugestehen. Ein weiterer für den Umfang des Ermessensspielraums relevanter Faktor ist das Bestehen oder Fehlen einer Übereinstimmung zwischen den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten. Nach einer rechtsvergleichenden Untersuchung gewähren 32 von 42 Staaten subsidiär Schutzberechtigten ein Recht auf Familienzusammenführung. Allerdings ist jeder Vergleich in diesem Bereich mit Vorsicht zu treffen, weil je nach Staat der «subsidiäre Schutz» unterschiedlich definiert wird und die Wartefristen entsprechend für unterschiedliche Personengruppen gelten.23

Zugleich bemerkt der Gerichtshof, dass – auch wenn Dänemark nicht an die gemeinsame europäische Asyl- und Migrationspolitik gebunden war – den Mitgliedstaaten der EU ein weiter Ermessensspielraum bei der Gewährung von Familienzusammenführung für subsidiär Schutzberechtigte und bei der Einführung von Wartefristen für die Familienzusammenführung zukommt. So sei die Familienzusammenführungsrichtlinie24 nicht auf subsidiär Schutzberechtigte anwendbar. Auch sehe Artikel 8 dieser Richtlinie für andere Kategorien von ausländischen Personen die Möglichkeit vor, das Recht auf Familienzusammenführung für zwei oder drei Jahre auszusetzen, solange es sich bei der Person nicht um einen Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention25 handle. Zu erinnern sei auch an das Urteil des EuGHs vom 27. Juni 200626, mit dem die Forderung des Parlaments zurückgewiesen wurde, Artikel 8 hinsichtlich der Wartefristen wegen Verstosses gegen internationales Recht aufzuheben.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Neu soll die gesetzliche Wartefrist beim Familiennachzug von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme von drei auf zwei Jahre herabgesetzt werden. Auf die Gesuche soll gemäss dem Entscheid des BVGer frühestens sechs Monate vor Ablauf der zweijährigen Wartefrist eingetreten werden.

21 Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Startseite Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > III. Asylgesetz > 6 Rechtliche Stellung, Ziff. 6.3.9

22 EGMR, Urteil vom 9. Juli 2021 in Sachen M.A. v. Denmark, Nr. 6697/18, § 160

23 EGMR, Urteil vom 9. Juli 2021 in Sachen M.A. v. Denmark, Nr. 6697/18, § 69

24 Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.9.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. L 2003/251, 12

25 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, SR 0.142.30

26 Urteil vom 27. Juni 2006, C-540/03 (Europäisches Parlament gg. Rat) 6/11