Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/38: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Anpassung der Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen) · 11 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Entwurf zur Änderung des AIG stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes über die Gewährung von Asyl sowie Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern). Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 85c Absatz 1 E-AIG beachtet das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV) sowie das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Schutzbereich dieser Bestimmungen entspricht materiell jenem der EMRK, weswegen auf die Ausführungen unter Ziffer 6.2. verwiesen werden kann.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

EMRK und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-

Pakt II)

Die vorgeschlagenen Massnahmen betreffen zunächst das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Diskriminierungsverbot (Art. 8 und 14 EMRK; Art. 17 und 26 UNO-Pakt II29).

Die Bestimmungen des UNO-Paktes II gewähren keine weitergehenden Ansprüche als die EMRK, weshalb auf diese nicht weiter eingegangen wird.30

Eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts kann sich unter anderem auf die Gestaltung des Privat- und Familienlebens auswirken, mithin in den Anwendungsbereich von Artikel 8 EMRK fallen.31

Die Rechtsprechung des EGMR besagt, dass Staaten unbeschadet der Verpflichtungen, die sich für sie aus Verträgen ergeben, das Recht haben, die Einreise und den Aufenthalt von Nichtstaatsangehörigen in ihrem Hoheitsgebiet zu kontrollieren. Zudem sieht die EMRK kein Recht für eine ausländische Person vor, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Rechtsprechung erinnerte auch daran, dass Artikel 8 EMRK kein absolutes Recht auf Familienzusammenführung im Hoheitsgebiet eines bestimmten Staates garantiert.32 Unter anderem kann kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Artikel 8 Ziffer 1 EMRK abgeleitet werden, wenn mit dem Familiennachzug andere als familiäre Ziele verfolgt werden. Dies gilt namentlich für solche, die nur gerade auf die Verbesserung des beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommens von Familienangehörigen ausgerichtet sind.

Gemäss Artikel 8 Absatz 2 EMRK darf eine Behörde nur unter bestimmten Voraussetzungen in die Ausübung dieses Rechts eingreifen. Ein solcher Eingriff in das Privat- und Familienleben bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Sodann ist er nur zulässig, wenn er in einer «demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer». Unter den Begriff des wirtschaftlichen Wohls können auch staatliche Eingriffe zur Begrenzung der Zuwanderung fallen.33 Die zuständige Behörde muss in jedem Einzelfall beurteilen, ob die entspre-

29 SR 0.103.2; Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 wurde von der Bundesversammlung am 13. Dezember 1991 genehmigt und trat für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft.

30 Vgl. Urteil des BGer 2A.49/1998 vom 17. November 1998, E. 1b/aa

31 Vgl. EGMR, Urteile vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz, Nr. 71186/09, § 58 ff., und vom 11. Dezember 2018 in Sachen Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz, Nr. 65550/13, § 57ff.

32 EGMR, Urteil vom 9. Juli 2021 in Sachen M.A. v. Dänemark, Nr. 6697/18, § 131f.

33 Vgl. EMGR, Urteil vom 21. Juni 1988 in Sachen Berrehab gegen die Niederlande, Nr. 10730/84; Urteil vom 19. Februar 1996 in Sachen Gül gegen die Schweiz, Nr. 23218/94, Meinung der Kommission und Urteil vom 28. November 1996 in Sachen Ahmut gegen die Niederlande, 9/11