Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/38: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Anpassung der Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen) · 11 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziel

Entstehungsgeschichte der Wartefrist im Ausländer- und Integrationsgesetz

Die Regelungen im früheren Bundesgesetz vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zum Status der vorläufigen Aufnahme sind im Jahre 1987 in Kraft getreten2. Diese enthielten keine spezifischen Regelungen über den Familiennachzug. Der Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene war bis zum 1. Oktober 1999 in Artikel 7 der Verordnung vom 25. November 1987 über die vorläufige Aufnahme (und die Internierung) von Ausländern geregelt. Diese Bestimmung machte die Bewilligung des Familiennachzugs unter anderem davon abhängig, dass die kantonale Fremdenpolizei vorgängig bereit war, der Ausländerin oder dem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen3.

Für Flüchtlinge, die vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden, war die Familienvereinigung in der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (Art. 39 Abs. 1) geregelt. Diese sah eine Wartefrist von drei Jahren vor, die wie folgt formuliert war: Nach Einreichung eines Asylgesuchs durch die Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen bewilligt das Bundesamt unter Vorbehalt von Absatz 2 ihre Einreise in die Schweiz, wenn die vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge nicht innert dreier Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme in einen Drittstaat weiterreisen können.4 Nach der Rechtsprechung fand diese Dreijahresfrist nicht automatisch Anwendung, sondern hing von den Umständen des Einzelfalls ab, d. h. von der Frage, ob die Familienzusammenführung innerhalb dieser Frist in einem Drittstaat stattfinden konnte.5

Der Familiennachzug sowie die dreijährige Wartefrist für alle vorläufig Aufgenommenen wurde im März 2005 im Laufe der parlamentarischen Debatte zur Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) ins damalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) aufgenommen. Sie trat am 1. Januar 2007 in Kraft.6 Seit dem 1. Januar 2008 findet sich diese Regelung im Bundesgesetz vom 16. Dezember 20057 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; Art. 85 Abs. 7 AIG).8

Der Bundesrat hat im Oktober 2016 einen Bericht9 verabschiedet, der den Status der vorläufigen Aufnahme einer Prüfung unterzog. Darin stellte er drei Varianten vor, wie der rechtliche Status der vorläufigen Aufnahme geändert werden könnte, um den heutigen Rahmenbedingungen besser gerecht zu werden (z.B. bei den Voraussetzungen für die Anordnung, beim Kantonswechsel und beim Familiennachzug). Gestützt darauf hat das Parlament die Motion 18.3002 der Staatspolitischen Kommission des Ständerats (SPK-S) vom 18. Januar 2028 «Punktuelle Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme» angenommen. Sie beauftragte den Bundesrat, einen Gesetzesentwurf mit punktuellen Anpassungen vorzulegen, um die höchsten Hürden für die Arbeitsmarktintegration für Personen zu beseitigen, die längerfristig in der Schweiz verbleiben. Anpassungen beim Familiennachzug wurden dabei nicht verlangt. Am 17. Dezember

1AS 49 279

2AS 1987 1665

3Vgl. BGE 126 II 335 S. 341

4vgl. Art. 51 Abs. 5 aAsylG i.V.m. Art. 39 aAsylV 1; vgl. AS 1999 2302

5EMARK 2006/7 E. 7

6AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845

7 SR 142.20

8 Vgl. AB 2005 S 322 [Intervention der Kommissionssprecherin Heberlein Trix, im Rahmen der Teilrevision des AsylG, 02.060]; siehe auch den Gesetzestext, der zur Schlussabstimmung vorgelegt wurde, in: BBl 2005 7365; AS 2007 5437

9 Bericht des Bundesrates vom 12. Okt. 2016 «Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen». Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Berichte > Allgemeine Berichte 3/11