Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/38: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Anpassung der Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen) · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Liegen im Einzelfall besondere Gründe vor, kann der Familiennachzug jedoch schon vor Ablauf der zweijährigen Wartefrist bewilligt werden (Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Art. 5 Abs. 2 BV). Damit wird den Urteilen des EGMR sowie des BVGers Rechnung getragen (siehe auch Erläuterungen in Ziffer 4).

3.2 Umsetzungsfragen

Eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe ist nicht erforderlich. Die bestehenden Fristen für die Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist sollen beibehalten werden (Art. 74 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 200727; VZAE).

4 Erläuterungen zum einzelnen Artikel

Art. 85c Abs. 1

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen sollen neu bereits zwei Jahre anstatt drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn:

• sie mit diesen zusammenwohnen;

• eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;

• die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist;

• die nachzuziehenden Personen sich in der am Wohnort gesprochenen Landesspra-

che verständigen können oder zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet sind (für ledige Kinder unter 18 Jahren besteht diese Pflicht nicht) und

• die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bun-

desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 200628 (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Unter den Begriff der vorläufig aufgenommenen Personen fallen dabei auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

• Bestehen des Familienlebens vor Erteilung der vorläufigen Aufnahme;

• Vorhandensein unüberwindbarer Hindernisse für die Fortsetzung des Familienle-

bens ausserhalb der Schweiz;

• Grad der Integration der gesuchstellenden Person und deren Bindungen zur

Schweiz;

• Kindswohl (die Interessen der Kinder müssen massgeblich berücksichtigt werden).

Wird ein Gesuch um Familiennachzug vor Ablauf der zweijährigen Wartefrist eingereicht, soll es bereits zu diesem Zeitpunkt individuell und eingehend geprüft werden, wenn der Ablauf der zweijährigen Wartefrist innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgt.

Erweist sich die zweijährige Wartefrist im Einzelfall jedoch als unverhältnismässig, kann ein Familiennachzug bereits vor deren Ablauf bewilligt werden (Gebot der Verhältnismässigkeit, Art. 5 Abs. 2 BV). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein pflegebedürftiges Kind die zweijährige Wartefrist unter prekären Verhältnissen im Ausland abwarten müsste, obwohl das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit auch bei

27 SR 142.201

28 SR 831.30 7/11