Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/38: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Anpassung der Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen) · 11 Seiten
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Übersicht
Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), das auch durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) im November
2022 bestätigt wurde, ist die Regelung zum Familiennachzug von vorläufig auf-
genommenen Personen im Ausländer- und Integrationsgesetz anzupassen. Die bisher dreijährige generelle Wartefrist für den Familiennachzug muss demnach auf zwei Jahre reduziert werden.
Ausgangslage
Der EGMR hat in seinem Grundsatzurteil vom 9. Juli 2021 festgehalten, dass eine gesetzliche Wartefrist von drei Jahren beim Familiennachzug von ausländischen Personen nicht vereinbar ist mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Obwohl den Staaten ein weiter Ermessensspielraum bei der Festlegung der Wartefrist zukomme, sei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den privaten Interessen und dem wirtschaftlichen Wohlergehen des betroffenen Staates herzustellen. Ab einer Wartefrist von mehr als zwei Jahren müsse daher immer eine Einzelfallprüfung erfolgen (Verhältnismässigkeitsprüfung).
Mit dem Grundsatzurteil vom 24. November 2022 hat sich auch das BVGer zur dreijährigen Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen und zur Rechtsprechung des EGMR geäussert. Es kommt zum Schluss, dass die zuständige Behörde ihre Praxis bei der Anwendung der dreijährigen Wartefrist aufgrund des Urteils des EGMR ändern müsse. Ohne eine entsprechende Gesetzesänderung müsse künftig bei Erreichen einer effektiven Wartezeit von zwei Jahren auf Antrag der Partei eine individuelle und detaillierte Prüfung vorgenommen werden. Dabei seien die vom EGMR genannten Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere aber der Grad der Integration in der Schweiz, das Vorhandensein unüberwindbarer Hindernisse für die Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland oder in einem Drittstaat sowie das Wohl des Kindes.
Inhalt der Vorlage
Für die Anpassung der Regelung zum Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen ist eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes notwendig. Die dreijährige Wartefrist beim Familiennachzug von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme soll durch eine zweijährige Wartefrist ersetzt werden.
Eine Konkretisierung auf Verordnungsstufe ist nicht erforderlich. Die bestehenden Fristen für die Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist sollen beibehalten werden.