Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/38: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Anpassung der Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen) · 11 Seiten
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einem sofortigen Nachzug erfüllt wäre und eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden wäre.
Nach Ablauf der Wartefrist sollen Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme wie bereits heute innert der gesetzlich definierten Nachzugsfrist von fünf Jahren eingereicht werden (bzw. 12 Monaten, wenn Kinder einbezogen werden sollen, welche älter als 12 Jahre sind; Art. 74 Abs. 3 VZAE). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe gegeben sind (Art. 74 Abs. 4 VZAE).
Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE).
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Durchschnittlich haben in den letzten fünf Jahren (2018 – 2022) 333 Personen mit vorläufiger Aufnahme pro Jahr ein Gesuch um Familiennachzug gestellt, bei rund 126 Personen wurde dieses gutgeheissen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung können Personen mit einer vorläufigen Aufnahme den Familiennachzug ein Jahr früher beantragen. Im Jahr des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung werden folglich Personen, die auf der Grundlage des alten Gesetzes drei Jahre warten mussten, sowie Personen, die auf der Grundlage des neuen Gesetzes nur zwei Jahre warten mussten, ein Gesuch um Familiennachzug stellen können. Mit der neuen Regelung ist somit aufgrund der kürzeren Wartefrist vorübergehend mit rund 126 zusätzlichen Familiennachzügen zu rechnen. Insgesamt sollte es aber zu keiner Zunahme von Familiennachzügen kommen, da die Voraussetzung wie die wirtschaftliche Unabhängigkeit für einen Familiennachzug bestehen bleiben. Gleichzeitig könnte durch die Fristverkürzung die Integration und die Motivation zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit insgesamt gefördert werden.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat für den Bund keine Mehrausgaben zur Folge, da, wie bereits erwähnt, die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unverändert bleiben und es somit insgesamt nicht zu mehr Familiennachzügen kommen wird. Die einzige finanzielle Auswirkung besteht darin, dass die Auszahlung der den Kantonen zustehenden Subventionen (Global-, Integrations- und Verwaltungskostenpauschale) um ein Jahr vorgezogen wird.
Daher wird der Bund im Jahr des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung den Kantonen die Subventionen für Familiennachzüge, die auf der Grundlage des alten Gesetzes drei Jahre warten mussten, sowie die Subventionen für Familiennachzüge, die auf der Grundlage des neuen Gesetzes nur zwei Jahre warten konnten, auszahlen. Diese Subventionen werden auf rund 4,6 Millionen Franken für 126 Personen geschätzt (Integrationspauschale: 2,3 Millionen Franken, Globalpauschale: 2,2 Millionen Franken, Verwaltungskostenpauschale: 0,1 Millionen Franken).
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Wie unter Ziffer 5.1. erwähnt, könnte die Verkürzung der Nachzugsfrist dazu führen, dass die Kantone für die nachgezogenen Personen bei Bedarf Sozialhilfe zu leisten haben, die jedoch durch den Bund subventioniert wird.