Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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[BStatG], sondern nur diejenigen, die der Ermittlung repräsentativer Aussagen über Strukturen und Entwicklungen zu diesen Themen dienen. Die Bundesstatistik hat sich somit auf Tatbestände zu beschränken, die eine Erfassung in genügender Zahl und dadurch die Ermittlung eines wirklichkeitsgetreuen Abbilds in verdichteter Form erlauben. Dies erfordert Methoden, die die Vergleichbarkeit der Ergebnisse im Raum und in der Zeit garantieren und die Erfassung der Unterschiede zwischen Regionen, Wirtschaftszweigen und Bevölkerungsgruppen, wie sie in der Wirklichkeit zu einem gegebenen Zeitpunkt auftreten, darstellen können. Damit kommt der amtlichen Statistik eine Bedeutung als multifunktionale Informationsdienstleistung im Sinne einer Infrastrukturaufgabe des Staates zu, die wesentlich zur Transparenz beiträgt und verschiedenen Benutzern zugutekommt» (BBl 1992 I 376).

Im neuen Anhang 2 sind die Befragungen und Erhebungen entsprechend den strategischen Themen im statistischen Mehrjahresprogramm 2024–2027 aufgeführt. Das Mehrjahresprogramm dient der Bundesstatistik als langfristig orientierte strategische Steuerungs- und Planungsgrundlage und wird nach Artikel 9 BStatG für jede Legislaturperiode erstellt. Die Erarbeitung erfolgt unter der Federführung des BFS in enger Zusammenarbeit mit den übrigen Statistikproduzenten des Bundes und der Kantone sowie mit den wichtigen Nutzergruppen aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft, den Sozialpartnern und internationalen Organisationen. Mit einer solchen Konsultation wird sichergestellt, dass der Bundesrat in Kenntnis der Sachlage über statistische Aktivitäten entscheiden kann. «Ferner verbessert das Mehrjahresprogramm auch die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit» (BBl 1992 I 400). Durch den verstärkten Bezug zwischen diesem neuen Anhang 2 und dem Mehrjahresprogramm sind die statistischen Aktivitäten kohärent und klar geordnet.

Um den Bezug des neuen Anhangs 2 mit dem aufgehobenen Anhang der Statistikerhebungsverordnung deutlich zu machen, wurde die frühere Nummer jeder Erhebung bzw. Befragung kursiv in Klammern gesetzt.

Künftig liegt der Fokus auf der klaren Unterscheidung zwischen Befragung (von natürlichen und/oder juristischen Personen) und Erhebung (von Verwaltungsdaten; Indirekterhebungen). Wenn eine direkte Befragung stattfindet, muss der Titel also nunmehr den Begriff «Befragung» enthalten. Umgekehrt ist zwingend der Begriff «Erhebung» zu verwenden, wenn Daten bei anderen Bundesämtern (Verwaltungsdaten), Kantonen, Gemeinden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Indirekterhebungen) erhoben werden.

Diese neue Struktur basiert somit auf der Entlastung der Befragten und auf der Art der Datenbeschaffung (Art. 4 Abs. 1–3 BStatG). Dabei steht die gute Organisation der Bundesstatistik im Vordergrund. Durch die Nutzung von Quellen des Bundes wird vermieden, dass Daten doppelt erhoben werden. Der angewandte Grundsatz besteht darin, den Aufwand bei den befragten Personen und Unternehmen zu senken, indem die Daten dort beschafft werden, wo sie bereits vorhanden sind.

Die Überschrift der Rubriken wurde vereinfacht, indem der Begriff «Erhebung» gestrichen wurde. Dadurch werden Verwechslungen von Befragung und Erhebung vermieden. Zudem wurden bestimmte Informationen zusammengenommen. So ist die Information zu den Befragten neu unter «Art und Methode» zu finden und die Rubriken «Datum» und «Periodizität» wurden in der Rubrik «Datum und Periodizität der Durchführung» zusammengefasst.