Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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Bei Änderungen kann ein Steckbrief rasch nachgeführt werden und ist so stets aktuell. Bis eine Änderung in den Anhängen in Kraft tritt, kann hingegen eine gewisse Zeit verstreichen, wodurch sich die Anpassung der konkreten statistischen Aktivität nach hinten verzögert. Diese Verzögerung ist auf den bei einer Gesetzesänderungen einzuhaltenden Prozess zurückzuführen. Aus Kohärenzgründen sollten Teilrevisionen und jährliche Revisionen möglichst vermieden werden.

3.6.1 Anhang 1: Liste der dem BStatG teilweise unterstellten Körperschaften, Anstalten und anderen juristischen Personen

Der neue Anhang 1 übernimmt die Liste, die im Anhang der durch diese Revision aufgehobenen Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik enthalten ist.

Artikel 2 Absatz 2 und 3 BStatG legen fest, welche Institutionen und Organisationen ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung dem BStatG unterstellt sind. Dritte (Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und Dritte ausserhalb der Bundesverwaltung), die statistischen Tätigkeiten ausüben, kann der Bundesrat nur dann dem BStatG unterstellen, wenn sie entweder der Aufsicht des Bundes unterstehen, Subventionen des Bundes erhalten oder eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder eine Bewilligung des Bundes ausüben. Sie verfügen dabei aber nicht über die gleiche Autonomie wie, wenn sie autonom Erhebungen anordnen, sondern unterstehen ganz dem BStatG.

Für andere Dritte gilt das BStatG nicht und der Bundesrat kann sie auch nicht (ganz oder teilweise) dem BStatG unterstellen.

Obwohl der Gesetzgeber in gewissen Fällen statistische Aufgaben direkt einer solchen Institution zugewiesen und sie damit der Einflussmöglichkeit des Bundesrats entzogen hat, sind auch in solchen Fällen unter anderem die Koordinationsbestimmungen zwingend anwendbar (BBL 1992 I 382). Befragungen mit Auskunftspflicht können nur angeordnet werden, wenn ein anderes Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Alle aufgrund von Artikel 4 BStatG angeordneten Erhebungen fallen unter die Koordinationspflicht von Artikel 12 Absatz 1 BStatG.

Zur Gewährleistung der Transparenz wurde diese Liste aktualisiert und vervollständigt. Einige Statistikproduzenten waren bisher lediglich als Erhebungsorgane im Anhang der Statistikerhebungsverordnung aufgeführt. In dem neuen Anhang sind sie nunmehr ebenfalls aufgelistet.

Im Einzelnen sind dies:

1. der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich): eine organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit ohne Rechtspersönlichkeit, bestehend aus:

1.1. ETH-Rat und sein Stab;

1.2. Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) und die Konjunkturforschungsstelle KOF; sie ist zwar Teil der ETHZ, wird jedoch aus Transparenz- und praktischen Gründen künftig ebenfalls in diesem Anhang genannt;

1.3. Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL);

1.4. Paul Scherrer Institut (PSI);