Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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In diesem neuen Anhang 2 sind folglich die vom Bundesrat angeordneten Erhebungen und Befragungen (Art. 5 Abs. 1 BStatG) aufgeführt. Aus Gründen der Transparenz und Vollständigkeit werden jedoch ebenfalls die Datenbeschaffungen bei anderen Stellen des Bundes erwähnt. Er schafft somit die rechtliche Grundlage für beschaffte, bearbeitete und miteinander kombinierte Daten und liefert einen Überblick. Wenn natürliche oder juristische Personen befragt werden, handelt es sich um eine Befragung. Werden im Gegenteil Verwaltungsdaten oder Daten von Kantonen, Gemeinden oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verwendet, handelt es sich um eine Erhebung. Diese Unterscheidung ist entscheidend und muss im Titel der Erhebung bzw. Befragung ersichtlich sein.

Anders als bisher sind hingegen Synthesestatistiken10, auf Beobachtungen basierende Statistiken11 und Monitorings (Beobachtung eines statistisch gemessenen Phänomens [Beispiel: Übersterblichkeitsmonitoring]) nicht mehr aufgeführt. Die folgenden Statistiken wurden daher nicht in Anhang 1 aufgenommen:

• Nr. 12 Statistik der soziodemografischen Biografien

• Nr. 17. Synthesestatistik soziale Sicherheit und Arbeitsmarkt (SESAM)

• Nr. 45 Fremdenverkehrsbilanz

• Nr. 80 Statistiken zur Informationsgesellschaft und zu den Massenme dien

• Nr. 131 Observatorium Sport und Bewegung Schweiz

• Nr. 173 Statistik der Kulturfinanzierung

• Nr. 184 Verlaufsstatistische Analysen im Bildungsbereich

• Nr. 195 Gesundheitsversorgungsstatistik

• Nr. 209 Statistiken der Medizinalberufe

Die neue Struktur bietet nicht nur einen besseren Überblick über die beschafften Daten, sondern sorgt auch für mehr Transparenz.

Sie unterscheidet klar zwischen Aktivitäten der Datenbeschaffung einerseits und der

Aufbereitung, Bearbeitung und Berechnung (= Statistiken) andererseits.

Die Befragungen und Erhebungen sowie die Informationen zu den statistischen Aktivitäten und den daraus resultierenden Statistiken (Ergebnisse) sind in den Steckbriefen genauer beschrieben. Diese Steckbriefe werden auf der Website des jeweiligen Statistikproduzenten veröffentlicht und sind durch einen neuen Artikel (Art. 21) im Hauptteil der Verordnung verankert, wodurch sie eine gesetzliche Grundlage erhalten. In den Steckbriefen finden Interessierte alle nützlichen Informationen. Sie erfahren, was zu welchem Zweck getan wurde und worum es sich bei der Befragung bzw. Erhebung handelt (vgl. auch Art. 18 BStatG).

10 Synthesestatistiken bilden eine Untergruppe. Dazu werden im Allgemeinen bereits aggregierte landesweite Daten aus verschiedenen Quellen zusammengetragen, die aus anderen Direkt- oder Indirekterhebungen stammen. Synthesestatistiken bilden wirtschaftliche Konzepte ab, die beispielsweise von der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung genutzt werden. Zu den Synthesestatistiken zählen auch Indikatorensysteme und Satellitenkonten wie die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung, die Forstwirtschaftliche Gesamtrechnung sowie die Umweltgesamtrechnung (Definition gemäss Qualitätssicherungshandbuch für die Statistikproduktion, Version 2.0 [QSH BFS]).

11 Dies gilt auch für auf Messungen basierende Statistiken, die keine Direkt- oder Indirekterhebung erfordern. Sie verwenden Daten, die durch Beobachtung eines Phänomens beschafft werden (Beispiel: die Arealstatistik, die auf der Interpretation von Luftaufnahmen basiert)