Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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das Informations- und Datenmanagement: Daten sollen nur einmalig erfasst, aber mehrfach verwendet werden können.

Diese angestrebte Mehrfachnutzung geht bereits aus Artikel 4 Absatz 1 BStatG hervor. Danach ist der Bund gehalten, für neue statistische Auswertungen zuerst bestehende Daten aus früher durchgeführten Erhebungen oder aus Datensammlungen zu nutzen, die der Bund für seine Verwaltungstätigkeit verwendet oder die eine dem BStatG unterstellte Institution für den Vollzug von Bundesaufgaben angelegt hat. Es handelt sich hierbei um Verwaltungsdaten. «Durch die zusätzliche statistische Verwendung solcher Daten werden weder Rechte verletzt, noch ist damit für jemanden ausserhalb des Bundes ein Aufwand verbunden. Das Gesetz fördert deshalb die möglichst weitgehende Verwendung solcher Daten für die Statistik. [...] Das Bundesstatistikgesetz gibt dem Bund aber nicht die Kompetenz, sich Daten für andere als statistische Zwecke zu beschaffen (hierzu ist eine andere Rechtsgrundlage nötig), sondern nur die Möglichkeit, solche Daten für Statistikzwecke ohne weitere formelle Anforderungen zu bearbeiten (BBl 1992 I 394).»

Reichen diese Daten nicht aus, übernimmt der Bund die benötigten Informationen gemäss Artikel 4 Absatz 2 BStatG aus bereits bestehenden, aber nicht von ihm geführten Datensammlungen. Für solche Erhebungen werden insbesondere Datensammlungen der Kantone, Gemeinden und juristischen Personen öffentlichen Rechts verwendet, die von ihnen für ihre eigenen administrativen Bedürfnisse erstellt wurden (Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 BStatG). Der Bund entnimmt diesen Datensammlungen ganze Datensätze über eine Vielzahl von Einheiten für ausschliesslich statistische Zwecke. Da aber auch hier in der Regel Personendaten an den Bund gelangen, ist für die Indirektbefragung ebenfalls der Erlass einer expliziten Verordnung durch den Bundesrat vorgeschrieben. Dies drängt sich auch deshalb auf, damit die Betroffenen von der Weitergabe ihrer Daten an den Bund überhaupt Kenntnis haben können. Durch die Verwendung dieser Quellen (Indirekterhebungen) kann der Bund darauf verzichten, Personen, Haushalte oder Unternehmen direkt zu befragen.

Um sie möglichst zu entlasten, werden natürliche oder juristische Person nur dann direkt befragt (Direkterhebungen), wenn die anderen Optionen nicht möglich sind. Es wird im Wesentlichen zwischen zwei Arten von Direkterhebungen unterschieden:

• Vollerhebung, bei der die gesamte Zielpopulation befragt wird,

oder

• Stichprobenerhebung, bei der nur ein Teil der Zielbevölkerung auf Basis eines Stichprobenplans befragt wird.

Direkterhebungen müssen die Ausnahme bleiben. Solche Erhebungen (Befragungen) können grundsätzlich nur vom Bundesrat mittels Verordnung erlassen werden, da sie in der überwiegenden Zahl der Fälle eine systematische Beschaffung von Personendaten darstellen, auch wenn die eigentlichen Personenbezeichnungen für die Statistik nicht von Interesse sind und so bald als möglich eliminiert werden. Im digitalen Zeitalter und dank der Mehrfachnutzung der Daten werden laufend weniger Direkterhebungen durchgeführt. Dennoch muss im neuen Anhang 2 klar kommuniziert werden, welche Erhebungen vom Bundesrat angeordnet wurden (Art. 5 BStatG) und um welche Erhebungsart es sich handelt (Vollerhebung usw.). Bei Indirekterhebungen handelt es sich in der Regel um Vollerhebungen.