Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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1.5. Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA);

1.6. Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL);

1.7. Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG).

Bei den in Ziffer 1.1. bis 1.7., mit Ausnahme von Ziffer 1.4., aufgelisteten Institutionen handelt es sich um rechtlich verselbstständigte Hochschulen, Forschungs-Anstalten und -Körperschaften des ETH-Bereichs.

2. die Zentrale Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (SUVA),

die gemäss der Verordnung des EDI über die Statistiken der Unfallversicherung (SR 431.835) Statistiken erstellt;

3. die Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU), eine private Stiftung, die den

gesetzlichen Auftrag hat, durch Aufklärung und Förderung allgemeiner Sicherheitsvorkehrungen Unfälle zu verhindern;

4. der Statistische Dienst (Agristat) des Schweizer Bauernverbands (SBV);

5. die Gemeinsame Einrichtung KVG, die mit der Inkraftsetzung des Bundes-

gesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gegründet wurde;

6. die Eidgenössische Kommission für Jugend- und Rekrutenbefragungen (ch-

x), die rechtlich und finanziell ins Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) integriert ist;

7. die Nationale Krebsregistrierungsstelle (NKRS), in der Daten zu allen in der

Schweiz auftretenden Krebserkrankungen aus den kantonalen Krebsregistern zusammenlaufen;

Schliesslich ist das BStatG gemäss Artikel 2 Absatz 2 BStatG auch auf die statistischen Arbeiten der Schweizerischen Post anwendbar. Diese war vermutlich aufgrund ihres früheren Status (zunächst PTT, danach öffentlich-rechtliche Anstalt im Besitz des Bundes) und basierend auf der RVOV nicht im Anhang zur Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik aufgeführt

Heute ist die Post eine Aktiengesellschaft, die vollständig im Besitz des Bundes ist. Artikel 23 Absatz 2 des Postgesetzes (PG; SR 783.0) hält fest, dass die Anbieterinnen von Postdiensten der PostCom und dem Fachsekretariat jährlich die Unterlagen einreichen müssen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen. Auf der Grundlage der von der Anbieterin rapportierten Umsätze und Sendungsvolumen erstellt die PostCom eine jährliche Statistik zur Beobachtung des Postmarkts. Es handelt sich somit nicht um eine Statistik im Sinne des BStatG. Aus diesem Grund müssen weder die Schweizerische Post AG noch PostCom in diesem neuen Anhang aufgeführt werden.

3.6.2 Anhang 2: Datenbeschaffung

Nicht alle Anwendungen quantitativ-empirischer Methoden bezüglich Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum oder Umwelt sind Gegenstand dieses Gesetzes