Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten
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Diese Rubriken sind unabhängig davon, ob es sich um eine Befragung oder eine Erhebung handelt, künftig wie folgt definiert12:
• «Gegenstand»: wichtigste behandelte Themen ohne Angabe der AHV-Nr.
• «Art und Methode»: Angabe der Quellen und Befragten, d. h. der befragten Einheit (Person, Haushalt, Unternehmen usw.). Hier wird angegeben, ob es sich um eine Direkterhebung handelt und/oder welche Verwaltungsdaten verwendet werden bzw. ob es sich um eine Indirekterhebung handelt.
• «Aufstockungsmöglichkeit»: Den Kantonen (und allenfalls auch den Gemeinden) eingeräumte Möglichkeit, bei bestimmten Erhebungen und Befragungen der Bundesstatistik die Zahl der erfassten Einheiten für ihr Gebiet zu erhöhen, sofern sie den Bund für die entsprechenden Mehrkosten entschädigen (BBL 1992 I 425). Die Stichprobe wird vergrössert, ohne dass der Fragebogen geändert wird (vgl. Art. 2 Bst. 2 ff. der Verordnung über die eidgenössische Volkszählung [Volkszählungsverordnung; SR 431.112.1]).
• «Auskunft»: obligatorisch (Art. 6 BStatG und Art. 10 Volkszählungsgesetz [SR 431.112]) oder fakultativ
• «Periodizität und Datum der Durchführung»: Wann und in welchem Zeitraum die Erhebung bzw. die Befragung durchgeführt wird (wann und in welchem Zeitabstand der Produzent die Daten benötigt), z. B.:
laufend
monatlich
vierteljährlich
jährlich, aber nur von Februar bis März
alle fünf Jahre, von April bis Oktober
• «Mitwirkende bei der Durchführung»: Delegation an Dritte (Subunternehmer), die einen Teil der Arbeit übernehmen, den das BFS oder die anderen zuständigen Organe aus finanziellen, Personal- oder Infrastrukturgründen nicht erledigen können. Dabei handelt es sich um Partner (Outsourcing), die sich anstelle der Erhebungsstelle um die Datenbeschaffung kümmern (z. B. Befragungsinstitut) oder sich an der Umsetzung beteiligen.
• «Besondere Bestimmungen»: Angabe der Rechtsgrundlagen für die Datenbeschaffung sowie für die Ausnahmen vom Statistikgeheimnis. Als Beispiel sei das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) genannt. Dessen Artikel 59a Absatz 3 erlaubt ausdrücklich andere als nur statistische Verwendungszwecke. Gemäss Artikel 14 Absatz 1 BStatG kann eine solche Ausnahme nicht in einer Verordnung geregelt werden.
Die Fusion bestimmter Erhebungen und/oder Befragungen bewirkte weitere Verbesserungen. Mit der Zusammenführung unter einem gemeinsamen Namen wurde der Fokus auf einen vereinfachten, klaren und verbesserten Datenbeschaffungsprozess, die
12 Sind in einer Rubrik keine Informationen vorhanden, wird ein Gedankenstrich gesetzt.