Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/43: Neue Bundesstatistikverordnung · 49 Seiten

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mehrere) organisatorische Untereinheiten als Statistikstellen ausgliedern, die mit Massnahmen oder Kontrollen gegenüber einzelnen Personen oder Unternehmen nichts zu tun haben" (BBl 1992 I 373, 422 ad Art. 11).

Das BFS ist und bleibt gemäss Artikel 10 Absatz 1 BStatG die zentrale Statistikstelle und verantwortlich für die Koordination der Bundesstatistik (Art. 10 Abs. 2 BStatG). Als solche ist das BFS auch nach wie vor das wichtigste Erhebungsorgan und der grösste Statistikproduzent. Damit die für eine moderne und schlanke Statistikproduktion notwendige Koordination einfacher sichergestellt werden kann, soll jeder Statistikproduzent eine Vertretung in Fedestat (Art. 13) bezeichnen.

Art. 5 Statistische Arbeiten

Um den Bereich der statistischen Arbeiten, die nach den Vorgaben des BStatG und der vorliegenden Verordnung zu erledigen sind, möglichst klar abgrenzen zu können, wird Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik hier beinahe unverändert übernommen. Nur Buchstabe f wurde leicht anders formuliert und ein zusätzlicher Absatz 2 eingefügt, um den neuen Aufgaben des BFS besser Rechnung zu tragen. So wird das neue DSCC seine Dienstleistungen nicht nur im Bereich der klassischen Statistik erbringen, sondern ganz grundsätzlich im Bereich der Datenwissenschaft. Die Dienstleistungen und Aktivitäten bleiben aber stets in einem nicht personenbezogenen Rahmen, weshalb sie den statistischen Arbeiten gleichgestellt werden können. So können die Statistikproduzenten des Bundes und somit insbesondere auch das BFS bereits heute gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 BStatG Einzeldaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik weitergeben. Das bedingt implizit, dass auch das BFS Daten zu nicht personenbezogenen Zwecken ausserhalb der klassischen Statistik bearbeiten darf.

Art. 6 Statistische Grundsätze und Standards

Neu wird die Charta der öffentlichen Statistik (Dritte, überarbeitete Auflage 31. Mai 2012) der Schweiz in der Verordnung direkt verankert. Statistikproduzenten des Bundes sind somit nunmehr von Gesetzes wegen verpflichtet, sich an der Charta zu orientieren (nicht nur diejenigen, die die Charta unterzeichnet haben), was die Qualität der statistischen Arbeiten aufwerten und das Vertrauen darin stärken wird. Die wichtigsten Grundsätze der Charta werden in der Verordnung ausdrücklich genannt3, alle anderen gelten über den in Artikel 6 Absatz 1 gemachten Verweis nun aber ebenfalls für alle Statistikproduzenten, zumindest als anzustrebende Standards. Statistikproduzenten müssen insbesondere so organisiert sein, dass ihre fachliche Unabhängigkeit von anderen politischen, Regulierungs- oder Verwaltungsstellen sowie gegenüber Akteuren des Privatsektors sichergestellt ist. Die meisten dieser Voraussetzungen sind für Statistikproduzenten des Bundes auch bereits aufgrund des Bilateralen Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (mit Anhängen und Schlussakte)4 verbindlich, nämlich aufgrund von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008

3 vgl. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken mit folgenden Grundsätzen «Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit und Kostenwirksamkeit»

4 SR 0.431.026.81