Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/44: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Bargeld ist Freiheit» · 10 Seiten

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5.5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Wie bereits erwähnt werden zwei Bestimmungen aus Bundesgesetzen (Art. 1 WZG erster Teilsatz und Art. 5 Abs. 2 Bst. b NBG) auf Verfassungsstufe gehoben. Der direkte Gegenentwurf des Bundesrates zur Initiative «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)» ist mit sämtlichen internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

5.5.3 Erlassform

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung den direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative nach Artikel 163 Absatz 2 BV sowie den Artikeln 97 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 101 ParlG in der Form eines Bundesbeschlusses.

5.5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

5.5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips

Nach Artikel 99 Absatz 1 BV ist das Geld- und Währungswesen Sache des Bundes. Diese Verfassungsvorlage ändert nichts an dieser Ausgangslage; das Subsidiaritätsprinzip ist damit eingehalten.

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