Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/44: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Bargeld ist Freiheit» · 10 Seiten
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Mit der Initiative würde die Aufgabe der Bargeldversorgung in genügender Menge explizit in der Verfassung erwähnt, zusätzlich zur bisherigen Regelung auf Gesetzesstufe im NBG und im WZG. Die Versorgung der Wirtschaft mit Geld wird aber bereits im Rahmen von Artikel 99 Absatz 1 BV implizit als essentielle Staatsaufgabe anerkannt.10 Am Bargeldauftrag würde sich inhaltlich nichts ändern; er bliebe auf die Bargeldversorgung beschränkt. Insbesondere würde kein Annahmezwang für Bargeld entstehen, und die Bargeldversorgung würde auch nicht auf eine Sicherstellung der Bargeldnutzung ausgeweitet.
Der Bundesrat hat sich zur Frage der Bargeldversorgung bereits im Rahmen von parlamentarischen Vorstössen geäussert. Zu verweisen ist auf den Bericht des Bundesrats vom 9. Dezember 2022 in Erfüllung des Postulats «Die breite Akzeptanz von Bargeld auch in Zukunft sicherstellen».11 Darin hat der Bundesrat auf die weiterhin grosse Bedeutung von Bargeld in der Schweiz sowie dessen wichtige gesamtwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Funktionen hingewiesen. Hingegen hat er die Motion «Die Schweiz muss ein Land des Bargelds bleiben», mit welcher das Recht auf Barzahlung in der BV hätte verankert werden sollen, zur Ablehnung empfohlen; der Nationalrat ist dieser Empfehlung am 15. März 2022 gefolgt.12
Neuer Art. 99 Abs. 5: Volksabstimmung bei Ersatz des Schweizerfrankens durch eine andere Währung
Durch die explizite Aufnahme in die Verfassung würde der bestehende währungsrechtliche Rahmen des NBG und des WZG auf Verfassungsstufe gehoben. Der Ersatz des Frankens durch eine andere Währung und der entsprechende neue Absatz 5 unterstünden damit in jedem Fall dem obligatorischen Referendum. Materiell ändert sich dadurch aber nichts. Gemäss Artikel 99 Absatz 2 BV führt die SNB als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient. Mit dem Ersatz des Frankens durch eine andere Währung könnte die Nationalbank keine unabhängige Geldpolitik mehr führen. Zudem wird in der Verfassung verschiedentlich die Währung «Franken» genannt (Art. 86 Abs. 2 Bst. e; Art. 87a Abs. 2 Bst. d; Art. 159 Abs. 2 Bst. b BV). Auch diese Bestimmungen müssten bei einem Wechsel der Währung geändert werden und würden bereits heute dem obligatorischen Referendum unterliegen.
Neben der Verfassung müssten bei einem Ersatz des Frankens durch eine andere Währung auch Änderungen auf Gesetzesstufe (insb. NBG, WZG) und bei weiteren Erlassen sowie gegebenenfalls bei völkerrechtlichen Verträgen vorgenommen werden (insb. bei Erlassen, in denen der Begriff «Franken» vorkommt).
Der Bundesrat hat keine Absicht, den Franken durch eine andere Währung zu ersetzen. Formal ist der von den Initiantinnen und Initianten vorgeschlagene Absatz 5 al-Vernehmlassung lerdings ungünstig verfasst. Der Begriff «Schweizerfranken» entspricht nicht demjenigen, welcher zurzeit auf den Noten und Münzen und in der heute massgebenden gesetzlichen Bestimmung, welche die Währungseinheit definiert (Art. 1 WZG), ver-
10 NBG/WZG-Komm-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Art. 5 Abs. 2 Bst. b NBG N 1.
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