Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/44: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Bargeld ist Freiheit» · 10 Seiten
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2.2 Inhalt der Initiative
Gemäss der Initiative soll Artikel 99 BV mit zwei neuen Absätzen ergänzt werden, um die Ziele gemäss Ziffer 2.1 zu erreichen:
Der Bund soll gemäss dem neuen Absatz 1bissicherstellen, dass Münzen und Banknoten immer in genügender Menge zur Verfügung stehen. Es ist davon auszugehen, dass die Initiative Münzen und Banknoten im Sinne von Art. 4 NBG bzw. Art. 2 ff. WZG meint.
Bei der Formulierung «in genügender Menge» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Bedeutung von der Initiative nicht genauer definiert wird. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dieser Begriff ebenfalls im Kontext des NBG und des WZG zu interpretieren ist und damit die Versorgung des Publikums mit Bargeld nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs gemeint sein muss (Art. 5 NBG; Art. 5 und 7 WZG).
Der neue Absatz 5 soll gemäss der Initiative sicherstellen, dass der Ersatz des Schweizerfrankens durch eine andere Währung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden muss. Somit soll eine Änderung der Währung (Ersatz des Schweizerfrankens) dem obligatorischen Referendum gemäss Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe a BV unterstellt werden.
3 Würdigung der Initiative
3.1 Auswirkungen der Initiative bei einer Annahme
Wie nachfolgend dargelegt wird, hätte die Annahme der Initiative mit den beiden Ergänzungen in Artikel 99 BV keine direkten praktischen Auswirkungen. Im Wesentlichen würden bisherige Bestimmungen aus dem NBG und dem WZG neu in der Verfassung enthalten sein. So ist die Gewährleistung der Bargeldversorgung bereits heute im NBG bzw. WZG geregelt. Der Ersatz des Frankens durch eine andere Währung würde auch im geltenden rechtlichen Rahmen eine Volksabstimmung erfordern (vgl. nachfolgende Ausführungen).
Neuer Art. 99 Abs. 1bis: Bargeldversorgung
Gemäss geltendem Wortlaut der Bundesverfassung (Art. 99 Abs. 1 BV) steht allein dem Bund das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu (Bargeldmonopol). Das Notenmonopol wird auf Gesetzesstufe der SNB übertragen (Art. 4 NBG). Weiter weist das NBG der Schweizerischen Nationalbank (SNB) die Aufgabe zu, die Bar-Vernehmlassung geldversorgung der Schweiz zu gewährleisten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b NBG). Im WZG wird der Auftrag dahingehend präzisiert, dass die von der SNB zu gewährleistende Bargeldversorgung die Ausgabe von Banknoten nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs (Art. 7 Abs. 1 WZG) und die Verteilung von Münzen (Art. 5 Abs. 1 WZG) umfasst.