Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/44: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Bargeld ist Freiheit» · 10 Seiten
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5 Direkter Gegenentwurf
5.1 Wortlaut des direkten Gegenentwurfs
Der direkte Gegenentwurf zur Initiative «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)» hat den folgenden Wortlaut:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 99 Abs. 1bis und 2bis
1bis Die schweizerische Währungseinheit ist der Franken.
2bis Die Schweizerische Nationalbank gewährleistet die Bargeldversorgung.
5.2 Grundzüge der Vorlage
Die bestehenden Artikel 1 erster Teilsatz WZG und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b NBG werden auf Verfassungsstufe gehoben. Inhaltlich werden die Bestimmungen nicht geändert.
5.3 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Absatz 1bisdes direkten Gegenentwurfs entspricht dem heutigen Art. 1 WZG (ohne Nennung der Untereinheit Rappen). Auf die Nennung der Untereinheit Rappen wird verzichtet, weil dieser Zusatz als nicht verfassungswürdig erachtet wird. Zur Verankerung der Währungseinheit «Franken» auf Verfassungsstufe ist die Nennung der Untereinheit Rappen zudem nicht notwendig. Das Anliegen der Initiative kann somit auch ohne Nennung der Untereinheit Rappen umgesetzt werden.
Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1998 über einen neuen Geld- und Währungsartikel in der Bundesverfassung14 umfasst der Begriff der «Währungseinheit» verschiedene Elemente, insbesondere den Namen und die Einteilung,15 die gemäss den damaligen Ausführungen auf Gesetzesstufe zu normieren seien. Der Name der Währungseinheit wird nun mit dem direkten Gegenentwurf in der Bundesverfassung festgelegt. Artikel 1 WZG bleibt unverändert bestehen.
Absatz 2bisentspricht dem heutigen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b NBG. Mit dem
Vernehmlassung
direkten Gegenentwurf wird damit die heute bereits in Kraft stehende Gesetzesbestimmung auf Verfassungsstufe gehoben. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b NBG bleibt unverändert bestehen. Dies bringt den Vorteil mit sich, dass es bereits eine gefestigte
14 BBl 1998 4007, 4030 (98.032).
15 Ebenso die Botschaft vom 26. Mai 1999 zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG), BBl 1999 7258, 7268 (99.051).