Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/44: Direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Bargeld ist Freiheit» · 10 Seiten

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Auslegung und Praxis zur Bestimmung gibt, die durch die neue Verfassungsbestimmung bestätigt und bekräftigt wird. Der Bargeldversorgungsauftrag der SNB wird durch die Anhebung auf Verfassungsstufe inhaltlich nicht geändert.

Im Unterschied zum Initiativtext («in genügender Menge») verzichtet Absatz 2bis wie auch der bestehende Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b NBG auf eine Angabe der Menge des Bargeldes bzw. von Münzen und Banknoten, die zur Verfügung stehen müssen. Absatz 2bis hält jedoch fest, dass die Schweizerische Nationalbank die Bargeldversorgung zu gewährleisten hat. Diese Formulierung impliziert, dass genügend Bargeld für den Zahlungsverkehr zur Verfügung stehen muss. Wäre dies nicht der Fall, so wäre die Bargeldversorgung nicht gewährleistet. Auch Absatz 2bis entspricht damit den Anliegen der Initiativen, ohne jedoch den Wortlaut der bestehenden Bestimmung des NBG abzuändern.

5.4 Auswirkungen

Der direkte Gegenentwurf hat keine Auswirkungen auf Bund und Kantone sowie die Volkswirtschaft.

5.5 Rechtliche Aspekte

5.5.1 Verhältnis zu anderen Verfassungsbestimmungen

Nach Artikel 139 Absatz 5 BV kann die Bundesversammlung einer Volksinitiative einen direkten Gegenentwurf gegenüberstellen.

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung vorliegend einen direkten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zu einer unabhängigen, freien Schweizer Währung mit Münzen oder Banknoten (Bargeld ist Freiheit)» mit dem Antrag, diesem zuzustimmen und ihn Volk und Ständen gleichzeitig mit der Initiative zu unterbreiten mit der Empfehlung, dem direkten Gegenentwurf zuzustimmen. Sofern die Volksinitiative nicht zurückgezogen wird, wird der Gegenentwurf zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b BV Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

Nach Artikel 99 Absatz 1 BV ist das Geld- und Währungswesen Sache des Bundes. Die Tragweite von Artikel 99 BV bleibt durch die vorgeschlagene Regelung unberührt. Es werden lediglich zwei bestehende Bestimmungen aus Bundesgesetzen (Art. 1 WZG erster Teilsatz und Art. 5 Abs. 2 Bst. b NBG) auf Verfassungsstufe ge-Vernehmlassung hoben. Inhaltlich werden die Bestimmungen nicht geändert.