Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 13 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühgling 2024 Erläuternder Bericht

AltlV

6 Auswirkungen

Aufgrund der stark einschränkenden Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 AltlV wird davon ausgegangen, dass lediglich rund ein Dutzend Altlastensanierungen davon betroffen sein werden.

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der geplanten Änderung wird das BAFU die Anwendung des Artikels 18 Absatz 3 AltlV prüfen und genehmigen und daher einen harmonisierten Vollzug zu gewährleisten haben. Aufgrund der erweiterten Wiedereinbaumöglichkeiten vor Ort (vgl. Kap. 6.3) werden weniger kostenintensive Sanierungen ermöglicht, was bei nicht ermittelbaren oder zahlungsunfähigen Verursachern (Ausfallkosten) zu Ersparnissen beim Altlasten-Fonds führen kann. Andererseits werden weniger Abfälle auf Deponien abgelagert oder exportiert, was zu weniger Einnahmen aus VASA-Abgaben führen wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine nennenswerte Mehraufwände für den Bund erwartet werden.

6.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Es wird davon ausgegangen, dass die Änderung nur rund ein Dutzend Altlastenstandorte und daher nur wenige Kantone und Gemeinden betreffen wird. Mit der Änderung werden die Kapazitäten der inländischen Entsorgungsanlagen (insbesondere Deponien und Behandlungsanlagen) geschont. Aufgrund der erweiterten Wiedereinbaumöglichkeiten vor Ort wird es ermöglicht, die Anzahl kostenintensiver Sanierungen zu reduzieren. Dies wird bei Ausfallkosten zu Ersparnissen bei den Kantonen und stellenweise bei den Gemeinden führen.

6.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesundheit

Die Änderung wird zur Folge haben, dass bei grossen Sanierungen mehr Abfälle vor Ort wiedereingebaut werden können und daher weniger Abfälle auf externe Entsorgungsanlagen gelangen werden. Aufgrund der erweiterten Wiedereinbaumöglichkeiten vor Ort werden in Einzelfällen günstigere Sanierungen möglich, was die Kostentragenden entlasten wird. Auf der anderen Seite wird die Änderung dazu führen, dass ein Teil der Schadstoffe vor Ort verbleiben und das Schadstoffpotenzial nicht vollständig vom Standort entfernt wird.

Bei den in- und ausländischen Entsorgungsunternehmen sind durch die Änderung weniger zu entsorgende Abfälle zu erwarten. Da sich die Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 AltlV auf grosse Sanierungen beschränkt, dürften die bestehenden Anlagen ohnehin kaum in der Lage sein, das Abfallaufkommen für derartige Fälle zu bewältigen. Durch die Änderung eröffnen sich andererseits neue Betätigungsfelder für Sanierungsunternehmen, welche on-site-Behandlungsanlagen planen und betreiben.

Die Änderung wird vor allem erlauben, die anstehenden Sanierungen wesentlich rascher anzugehen, und damit den rechtswidrigen Zustand dieser Grossstandorte zu beheben. Dies wirkt sich positiv auf die Umwelt aus. Ohne die Änderung würden die Sanierungsmassnahmen mangels Entsorgungs- und Finanzierungsmöglichkeiten stark hinausgezögert. Die Änderung wird ökologisch bessere Grosssanierungen erlauben, da weniger Transporte erfolgen und weniger Deponieraum beansprucht wird. Weniger Transporte von belastetem Material führen zu weniger Treibhausgas-Emissionen. Eine geringere Beanspruchung von Deponieraum hat einen positiven Effekt hinsichtlich Bodenflächenverlust und Landschaftsschutz. Der Gewässerschutz ist dadurch gewährleistet, dass das wiedereingebaute Aushubmaterial nicht zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen darf. Der neue Artikel 18 Absatz 3 AltlV wird in manchen

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