Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 13 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühgling 2024 Erläuternder Bericht
AltlV
3 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen der AltlV tangieren kein internationales Recht, insbesondere weder die Vorschriften der EU noch des EWR, da es im Altlastenbereich in der EU kein harmonisiertes Recht gibt. Die Schweiz ist auch nicht an bilaterale Verträge oder andere Abkommen gebunden. Deshalb ist sie frei, im Altlastenbereich eigene Regelungen aufzustellen.
In vielen der angrenzenden Länder sind bereits ähnliche Bestimmungen in Kraft.
In Deutschland existiert beispielsweise ebenfalls eine Ausnahmeregelung für die Umlagerung von Materialien innerhalb von Altlasten. Hier bestimmt § 13 Absatz 5 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG): Entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von einer Altlastensanierung betroffenen Fläche darf wieder eingebracht werden, wenn durch einen verbindlichen Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) regelt den Wiedereinbau von Boden innerhalb von Altlasten in § 5 Absatz 6 wie folgt: Soll abgeschobenes, ausgehobenes oder behandeltes Material im Rahmen der Sanierung im Bereich derselben schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans wieder auf- oder eingebracht oder umgelagert werden, sind die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Pflichten zur Gefahrenabwehr) zu erfüllen.
In Österreich besteht ebenfalls die Möglichkeit, belastetes Material an Ort und Stelle zu immobilisieren und wiedereinzubauen, wenn bei einer externen Entsorgung die Verhältnismässigkeit nicht gegeben ist (vgl. die Publikation des Arbeitskreises «Technische Arbeitshilfen» des österreichischen Vereins für Altlastenmanagement «Immobilisierung von Schadstoffen an kontaminierten Standorten»2).
In Frankreich gilt Aushubmaterial, das am Standort ist, nicht als Abfall und kann deshalb vor Ort wieder eingebaut werden, solange kein Langzeitrisiko besteht.
2 Immobilisierung von Schadstoffen an kontaminierten Standorten, erstellt von der Arbeitsgruppe «Immobilisierung» des Arbeitskreises «Technische Arbeitshilfen» des österreichischen Vereins für Altlastenmanagement, ÖVA, Oktober 2012 7/13 054.10-00772/00002/00018/R114-1275