Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 13 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühgling 2024 Erläuternder Bericht

AltlV

1 Einleitung

In der Schweiz gibt es rund 38 000 belastete Standorte, wovon schätzungsweise 4000 sanierungsbedürftig sind. Entsprechend Artikel 16 der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680) haben die Sanierungen entweder durch Dekontaminations- oder Sicherungsmassnahmen zu erfolgen. Eine Totaldekontamination ist rechtlich in den seltensten Fällen notwendig. Entsprechend Artikel 15 Absatz 1 AltlV ist nämlich alleinig die nachhaltige Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen notwendig, die zur Sanierungsbedürftigkeit geführt haben.

Insgesamt werden in der Schweiz jährlich rund 300 000 t Aushubmaterial (in den allermeisten Fällen früher abgelagerte Abfälle und kontaminiertes Lockergestein) aus belasteten Standorten deponiert. Gemäss aktuell gültiger Gesetzgebung (Art. 19 Abs. 3 Bst. b der Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) darf im Rahmen von Altlastensanierungen Aushubmaterial wieder am Standort eingebaut werden, das mindestens die Anforderungen an auf Deponie Typ B zugelassene Abfälle erfüllt (so genanntes Typ-B-Material1).

Die Sanierung der alten Deponie Gamsenried, Brig-Glis, würde zum Beispiel aufgrund der heutigen Gesetzgebung zu enormen Abfallmengen führen (insgesamt 3 Mio. m3, davon 1.7 Mio. m3 Kalkhydrat). Diese Abfälle müssten im Ausland thermisch behandelt werden, weil sie nicht die Anforderungen an die Deponierung im Inland erfüllen und hierzulande keine thermischen Bodenbehandlungsanlagen existieren. Solch grosse Abfallmengen würden selbst die ausländischen thermischen Entsorgungsanlagen über mehrere Jahrzehnte auslasten. Dem könnte aktuell nur gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 AltlV mit einer Anpassung der Sanierungsziele bzw. einer Erhöhung der Sanierungszielwerte entgegnet werden. Dies wiederum käme jedoch einer Schwächung des Grundwasserschutzes gleich.

Wie bei Gamsenried würde sich bei schätzungsweise einem Dutzend Fällen in der Schweiz die Frage der Verhältnismässigkeit stellen: Wenn trotz Behandlung des belasteten Aushubmaterials vor Ort und des damit erreichbaren Sanierungsziels ein oder mehrere Schadstoffe heute die rechtlichen Anforderungen der Verwertung vor Ort nicht erfüllen, ist ein Wiedereinbau nicht zugelassen. Grosse Mengen des Aushubmaterials müssten somit in ausländischen Anlagen respektive in Deponien Typen E/C entsorgt werden.

Der Kanton Wallis hat im Hinblick auf konkrete Grosssanierungen beantragt, dass bei unverhältnismässigem Aufwand und einer gesamthaft geringeren Umweltbelastung auch Material am Standort umgelagert und wiedereingebaut werden darf, das stärker als Typ-B Material belastet ist. Dies aber nur sofern sichergestellt ist, dass dieses Material nicht wieder zu einem Sanierungsbedarf führen kann.

Die Konferenz er Vorsteher der Umweltschutzämter (KVU) unterstützt den Antrag des Kantons Wallis. Sie hatte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Schreiben vom 26. November 2021 ersucht, in der AltlV einen Artikel einzufügen, welcher ausnahmsweise bei Sanierungen erlaubt, Material an Ort und Stelle wieder einzubauen, das stärker belastet ist als Typ-B-Material.

1 https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/abfall/fachinformationen/abfallentsorgung/deponien.html 3/13 054.10-00772/00002/00018/R114-1275