Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 13 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühgling 2024 Erläuternder Bericht
AltlV
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Voraussetzungen für die Ausnahmefälle
Im Rahmen der Vorabklärung wird mit der Definition der Ausnahmefälle eine Grobtriage geschaffen, damit sich die Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 AltlV auf das schweizweit geschätzte Dutzend relevanter Fälle beschränkt und möglichst nur diese Fälle zu den Behörden gelangen.
Bei Dekontaminationsmassnahmen ist ein Ausnahmefall zur Prüfung der Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 AltlV in der Regel gegeben, wenn das im Rahmen der Sanierung auszuhebende Material:
a) aus Industrieabfällen besteht (keine Gewerbe- oder Siedlungsabfälle);
b) ein Volumen aufweist, das die Grössenordnung von 100 000 m3 überschreitet; und
c) sich weder im Inland noch im Ausland mit etablierten Methoden und verhältnismässigem Aufwand entsorgen lässt.
Zu Pkt. a: Belastetes Material aus Industriebetrieben, das auf Betriebsstandorten oder Ablagerungsstandorten liegt, weist meist ein charakteristisches Schadstoffspektrum und eine relativ homogene Schadstoffverteilung auf und erfüllt somit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine grossmassstäbliche Behandlung.
Zu Pkt. b: Die Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 AltlV setzt Behandlungsversuche, eine umfangreiche Ökobilanz und den Nachweis voraus, dass aufgrund des Wiedereinbaus des Aushubmaterials vor Ort keine Gefahren für die Umwelt entstehen oder entstehen können (vgl. Kap. 4.2). Der Aufwand für diese Nachweise ist grundsätzlich nur bei den grossen Abfallmengen gerechtfertigt.
Zu Pkt. c: Das Material kann weder in der Schweiz noch im Ausland nach dem Stand der Technik mit verhältnismässigem zeitlichem, ökologischem und finanziellem Aufwand entsorgt werden. Entsorgungen im Ausland bedingen zudem grosse Transportdistanzen und daher einen grossen ökologischen Impact.
4.2 Beurteilungskriterien
Die nachfolgenden Ausführungen sollen der für den Altlastenvollzug zuständigen Behörde als Hilfestellung dienen, das Vorliegen der Kriterien gemäss Artikel 18 Absatz 3 AltlV zu prüfen.
a) Die Umwelt soll gesamthaft weniger belastet werden
Die Ökobilanz nach der Methode der ökologischen Knappheit (UBP-Methode; UBP = Umweltbelastungspunkte3) ist erfahrungsgemäss geeignet um zu beurteilen, ob das titelgenannte Kriterium der geringeren Gesamtbelastung eingehalten ist. Denn die UBP-Methode erstellt eine Gesamtbilanz der Umweltbelastung mit ökologischen Faktoren, welche die Wertung der schweizerischen Umweltpolitik berücksichtigen. Bei der Ökobilanz ist auch zu beachten, dass ohne Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 AltlV womöglich Artikel 15 Absatz 2 oder 3 AltlV zur Anwendung kommen würden, welche beide eine Anpassung der Sanierungsziele und damit einen geringeren Schutz der Schutzgüter gewähren würden. Wie im Rahmen von Ökobilanzen
3 Umwelt-Wissen, Ökofaktoren Schweiz 2021 gemäss der Methode der ökologischen Knappheit / Methodische Grundlagen und Anwendung auf die Schweiz, BAFU 2021 8/13 054.10-00772/00002/00018/R114-1275