Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 13 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühgling 2024 Erläuternder Bericht

AltlV

2 Grundzüge der Vorlage

Die BAFU-internen Vorabklärungen haben ergeben, dass die geltenden Regelungen den Kantonen und dem Bund keinen Spielraum gewähren und deshalb eine neue Bestimmung notwendig ist. Die Änderung kann nicht, wie von der KVU vorgeschlagen, unter Artikel 15 AltlV subsumiert werden, da es bei dieser Bestimmung um die Anpassung der Sanierungsziele und nicht um die Sanierungsmassnahmen geht, welche in Artikel 16 AltlV geregelt sind. Die Entsorgung und im Speziellen der hier vorgesehene Wiedereinbau des Aushubmaterials ist als Teil einer Altlastensanierung zu verstehen und soll nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, wenn sowohl die Vollzugsbehörde als auch das BAFU ihre Zustimmung geben. Die neue Bestimmung wird deshalb unter Artikel 18 Absatz 3 in die AltlV aufgenommen.

Die vorliegende Erläuterung wurde gemeinsam mit Kantonsvertretern erarbeitet. Sie dient als Hilfestellung für die Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 AltlV und sorgt dafür, dass die Vollzugsbehörden und der Bund die Anwendungsfälle definieren und beurteilen können, ob die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmung erfüllt sind. Dadurch soll ein schweizweit harmonisierter Vollzug gewährleistet werden.

2.1 Inhalt des Verordnungstextes

Der neue Artikel 18 Absatz 3 AltlV beinhaltet folgende Regelung:

Die Behörde kann ausnahmsweise und mit Zustimmung des BAFU den Wiedereinbau von belastetem Aushubmaterial, das die Anforderungen an die Verwertung von Aushubmaterial nach Artikel 19 der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015 nicht erfüllt, für den Standort, an dem das Material anfällt, genehmigen, wenn:

a. dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird; und

b. nachgewiesen ist, dass das wiedereingebaute Aushubmaterial nicht zu schädlichen

oder lästigen Einwirkungen führt oder nicht die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.

2.2 Gesuchsverfahren

Das Verfahren zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 AltlV wird in der Regel durch den Sanierungspflichtigen nach einer ordentlichen Variantenstudie durch ein Gesuch eingeleitet, kann aber auch von der Vollzugsbehörde von Amtes wegen erfolgen.

4/13 054.10-00772/00002/00018/R114-1275