Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 13 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühgling 2024 Erläuternder Bericht

AltlV

Im Rahmen der Vorabklärung prüft die Vollzugsbehörde gestützt insbesondere auf die Detailuntersuchung und die ordentliche Variantenstudie, ob die Grundvoraussetzungen für einen Ausnahmefall (vgl. Kap. 4.1) zur möglichen Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 AltlV erfüllt sind.

Im zweiten Schritt wird die Erfüllung der konkreten Kriterien (vgl. Kap. 4.2) vorab durch die Vollzugsbehörde detailliert geprüft und, falls genehmigungsfähig, dem BAFU zur Zustimmung unterbreitet.

Damit im Einzelfall bei einer konkreten Altlastensanierung die Anwendung von Artikel 18 Absatz 3 AltlV geprüft werden kann, müssen mindestens folgende Unterlagen vorliegen, die üblicherweise Bestandteil einer detaillierten Variantenstudie sind:

Tabelle 1: Verfahrensschritte und benötigte Unterlagen

Verfahrensschritt Unterlagen

Vorabklärung • detaillierter Beschrieb der optimalen Sanierungsvariante gemäss ordentlicher Variantenstudie

Prüfung der Kriterien • detaillierter Beschrieb der Variante gemäss Art. 18 Abs. 3 AltlV

• eine auf die Methode der ökologischen Knappheit beruhende Ökobilanz (inkl. Plausibilisierung mit einer zweiten Bewertungsmethode; vgl. Kap. 4.2.a)

• eine Gefährdungsabschätzung betreffend das wiedereinzubauende Material (vgl.

Kap. 4.2.b)

Es handelt sich bei Artikel 18 Absatz 3 AltlV um eine Ausnahmebestimmung mit einer «Kann»- Formulierung, die den Behörden einen grossen Handlungsspielraum ermöglicht. Da es sich bei den Anwendungsfällen in der Regel um grosse und komplexe Altlastensanierungen handelt und diese mit einer grossen finanziellen und umweltrechtlichen Tragweite einhergehen, wird empfohlen, zur Beurteilung eine Zweitmeinung einzuholen.

Bei einem positiven Bescheid durch die Vollzugsbehörde leitet diese die Unterlagen zusammen mit ihrer Beurteilung dem BAFU im Rahmen eines Gesuchs um Zustimmung weiter. Letztere erfolgt durch das BAFU. Analoge Regelungen, bei welchen die Vollzugsbehörde vorab die Zustimmung des BAFU einholen muss, existieren beispielsweise zu Konzentrationswerten (Anhang 1 Absatz 1 AltlV), zu Grenzwerten (Anhang 6 Ziffer 6.2 VVEA) oder zur Ablagerung von Abfällen auf Deponie Typ E (Anhang 5 Ziffer 5.3 VVEA). Der Bescheid des Bundes (Zustimmung/Ablehnung) erfolgt im Rahmen einer Stellungnahme. Beantragt ein Sanierungspflichtiger, ein Zahlungspflichtiger oder die Vollzugsbehörde einen anfechtbaren Entscheid, erlässt der Bund eine Verfügung mit einem Hinweis auf die entsprechenden Rechtsmittel.

Wo, in welchem Ausmass und in welcher Form eine Massnahme gemäss Artikel 18 Absatz 3 AltlV zur Anwendung gelangt, wird durch die Vollzugsbehörde gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 AltlV in der Sanierungsverfügung festgelegt. Derart sanierte Standorte bedürfen einer langandauernden Erfolgs- und Nachkontrolle und können nach der Erfolgskontrolle als «belastete Standorte ohne Überwachungs- oder Sanierungsbedarf» gelten. Sollte wider Erwarten später dennoch ein Sanierungsbedarf verbleiben, bleiben weitere Sanierungsmassnahmen vorbehalten.

6/13 054.10-00772/00002/00018/R114-1275