Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 13 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühgling 2024 Erläuternder Bericht
AltlV
üblich, ist eine Plausibilisierung der Resultate mit einer anderen Methode unabdingbar (z.B. Environmental Footprint-Methode der EU4).
b) Wiedereingebautes Aushubmaterial führt nicht zu schädlichen oder lästigen Einwir-
kungen oder der konkreten Gefahr dazu
Das wiedereinzubauende Material ist stärker belastet als Typ-B-Material. Damit das Kriterium gemäss Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b AltlV erfüllt ist, darf das Material nach dem Wiedereinbau gestützt auf die Anforderungen der AltlV zu keiner Zeit zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen bzw. zu einem Überwachungs- oder Sanierungsbedarf führen. Um diesen Nachweis zu erbringen, soll das nachfolgende Verfahren angewendet werden:
Abbildung 3: Verfahren zur Beurteilung des wiedereinzubauenden Materials
Bei ggf. notwendiger Behandlung der Abfälle gilt, dass das Schadstoffpotenzial durch die Zugabe von Hilfs- und Reaktionsmitteln nicht zunehmen darf.
Zur Beurteilung von Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b gilt es, repräsentative grossmassstäbliche Proben des wiedereinzubauenden Materials entsprechend obigem Entscheidungsbaum zu beurteilen. Dieses Material muss entweder direkt dem für den Wiedereinbau vorgesehenen Aushub oder bei einer geplanten vorgängigen Behandlung einer grossmassstäblichen Anlage entnommen werden.
4 EMPFEHLUNG (EU) 2021/2279 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2021zur Anwendung der Methoden für die Berechnung des Umweltfußabdrucks zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen entlang ihres Lebenswegs, ABl. L 471 vom 30.12.2021, S. 1 9/13 054.10-00772/00002/00018/R114-1275