Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/45: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2024 · 13 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühgling 2024 Erläuternder Bericht

AltlV

Zur Bestimmung des Emissionsverhaltens sollen die Proben einerseits einem Langzeit-Eluattest (z.B. AltlV-Eluattest erweitert mit den W/F-Verhältnissen 0.1, 0.2, 0.5, 1, 2, 5, 10) und andererseits vor Ort einem Lysimeter-Grossfeldversuch unterzogen werden.

Sofern mit dem Langzeit-Eluattest die K-Werte (beim Schutzgut Grundwasser) bzw. die 10- fachen K-Werte (beim Schutzgut oberirdische Gewässer) gemäss Anhang 1 AltlV unterschritten werden, ist der Nachweis erbracht, dass das Material ohne Gefahr für die Umwelt vor Ort umgelagert werden darf. Falls die entsprechenden K-Werte überschritten werden, müssen mittels Modellrechnungen die vom behandelten und zu deponierenden Material ausgehenden kurz bis langfristigen Immissionen in die am Standort relevanten Schutzgüter berechnet werden (z.B. mittels TransSim). Ausserdem muss die Einhaltung von Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 AltlV geprüft werden. Ein Wiedereinbau der Abfälle ist nur zulässig, wenn zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass im unmittelbaren Abströmbereich beim Schutzgut Grundwasser bzw. an den Einleit- oder Einsickerungsstellen beim Schutzgut Oberflächengewässer die massgebenden Konzentrationswerte dauerhaft unterschritten werden.

Im Karst darf grundsätzlich kein Material wiedereingebaut werden, das beim Langzeit-Eluattest und in Grossfeldversuchen die K-Werte nach Anhang 1 AltlV überschreitet. Dies aufgrund der ungenügenden Kenntnisse der hydrogeologischen Verhältnisse, weshalb Modellrechnungen im Karst keine belastbaren Resultate liefern.

Das wiedereingebaute Material muss mindestens 2 m über dem zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel zu liegen kommen und lediglich einer Auswaschung über den Niederschlagspfad ausgesetzt sein. Hydraulische Barrieren (wie Oberflächen-, Flanken- oder Basisabdichtungen) oder aktive Massnahmen (wie Pump & Treat-Massnahmen) zur Verbesserung der Standortgegebenheiten dürfen bei der Gefährdungsabschätzung nicht berücksichtigt werden, da die Emissionsfreiheit auch langfristig und wartungsfrei gewährleistet sein muss.

10/13 054.10-00772/00002/00018/R114-1275