Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

AG, AR, BS und VSKT gehen davon aus, dass dies im Sinne von One-Health auch Entwicklungen für die Veterinärmedizin betrifft.

EAWAG und WiBeG kritisieren, dass Art. 51a vage formuliert ist und regen, an, die Finanzhilfen definitiver zu formulieren.

GRIP und VIPS sehen das angedachte Subskriptionsmodell als ein zielführender Lösungsansatz an und erachtet Subventionen nur in Ausnahmefällen als sinnvoll.

NCCR AntiResist und Uni BS befürworten die Verwendung von Anreizen zur Stimulierung von Forschung und Entwicklung, fordern aber gleichzeitig weitere Massnahmen, um das Ziel zu erreichen.

GE stellt in Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass die Schweiz ihr Veto gegen einen Medikamentenpreis einlegt oder entscheidet, in welchem Preisspektrum das Medikament auf den Schweizer Markt gebracht wird. Die gleiche Frage stellt sich für den Preis auf dem Markt in Entwicklungsländer. Der Kanton schlägt zudem vor, Art. 51a Abs. 2 Bst. b dahingehend zu ergänzen, dass dieser Stoff in der Schweiz zu einem angemessenen Preis verfügbar ist.

LU befürwortet die Unterstützung des Inverkehrbringens und der Förderung der Verfügbarkeit von antimikrobiellen Substanzen, welche mit direkter Unterstützung von Firmen gewährleistet werden soll.

EFBS befürwortet explizit, dass bei Art. 51a auch die Forschung mitgemeint ist und nicht nur Markteintritte.

EKIF verlangt die Ergänzung des Textes mit einem Abschnitt zur Finanzhilfe für Impfstoffe, analog zu antimikrobiellen Substanzen.

EKK fordert, dass der Bereich der klinischen Prävention auch im Rahmen des vorliegenden Revisionsentwurfs berücksichtigt werden soll, auch in Bezug auf die Anreize für Forschung und Entwicklung.

LV stellt die Frage, weshalb bei einem weltweiten Antibiotikamangel auf eine priorisierte Lieferung verzichtet werden soll und fordert, dass in Abs. 2 Bst. b festgehalten wird, dass die priorisierte Lieferung dieser Substanz an das Schweizer Gesundheitssystem im Falle einer besonderen oder aussergewöhnlichen Lage gewährleistet ist.

SDV verlangt, dass die neue Bestimmung explizit auch für Phytotherapie gelten soll und fordert eine entsprechende Anpassung der Gesetzgebung.

SFF weist auf die Wichtigkeit der Gewährleistung der Verfügbarkeit von antimikrobiellen Substanzen in der Schweiz hin.

SGV merkt an, dass Bestimmungen zum Umgang mit Antibiotikaresistenzen alternativ im HMG zu regeln sind und dass die vorgeschlagenen Bestimmungen und Verpflichtungen der Grundversorgung zu weit gehen und nicht ins EpG gehören.

VASOS erachtet der in Art. 51a Abs. 1 genannte «Schweiz-Bezug» bei der Entwicklung als missverständlich und schlägt die Streichung von «in der Schweiz» vor.

Art. 52 Entschädigung von nationalen Referenzzentren, Bestätigungslaboratorien und nationalen Kompetenzzentren

Das BAG entschädigt die nationalen Referenzzentren, die Bestätigungslaboratorien sowie die nationalen Kompetenzzentren für die Ausgaben im Rahmen ihrer Sonderaufgaben.

LIBERTÉ fordert die Streichung des Artikels. LB hinterfragt die Notwendigkeit dieses Artikels. MV will die bisherige Regelung beibehalten.

GDK, BL, FR, GR, JU, OW, SG, TG, TI und SH machen einen Verweis auf ihre Stellungnahme zu Art.

17. Sie begrüssen, dass der Bund neu öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens