Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
2Er kann die Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Grundbeiträgen, Investitionsbeiträgen und projektgebundenen Beiträgen leisten, wenn die Empfängerin oder der Empfänger:
a. zusichert, die antimikrobielle Substanz nach den Anforderungen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200014 (HMG) in Verkehr zu bringen;
b. die Verfügbarkeit dieser Substanz in der Schweiz gewährleistet.
GDK, AI, BE, BL, BS, GE, FR, GL, GR, NE, OW, SG, SH, TG, TI, VD, KAV, VKS sowie CARB-X und
GST begrüssen diese Bestimmung ausdrücklich.
Cranio Suisse, Dakomed, Kinesuisse, KT Yoga Schweiz, NVS, Oda AM, OdA KT, TVS, SDV, SFV,
SGS, SMGP, SVHA, UNION und VRMS wollen mit einem zusätzlichen Artikel 51b (Titel: «Finanzhilfen für andere Substanzen») verhindern, dass nur antimikrobielle Substanzen spezifisch Erwähnung finden und es sollte festgehalten werden, dass der Bund weitere Substanzen oder Forschungen fördern kann. Andere Arzneimittel oder Nicht-Arzneimittel könnten in Zukunft ebenso eine grosse Rolle spielen, insbesondere da die Antibiotika-Förderung heute spezifischen Markt- und Entwicklungsversagen unterliegt.
GDK, BL, FR, GR, JU, NW, OW, SG, SH, TG, TI, UR sowie ABBV, CARB-X, Economiesuisse, GRIP,
Helvecura, Interpharma, SFF und SVV befürworten die Verankerung der speziellen Vergütung in Form von Pull-Anreizen im EpG. Debiopharm, Helvecura, IFIK, MCID und RTA unterstützen die Entwicklung von antimikrobiellen Substanzen ausdrücklich und betonen die Wichtigkeit des Pull-Modells, um die Vergütungshöhe von der abgesetzten Produktemenge zu entkoppeln und auf diese Weise Fehlanreize zu verhindern.
GDK, BE, BL, FR, GR, JU, NW, OW, SG, SH, TG, TI, UR, VD und SFF betonen, dass bei der Entwicklung und Bereitstellung von Antibiotika für die pharmazeutische Industrie ein gewisses Marktversagen besteht.
Debiopharm, GARDP, Helvecura, IFIK, NCCR AntiResist, MCID, RTA und Uni BS schlagen vor, in
Artikel 51a Abs. 1 den Zusatz «in der Schweiz» zu streichen, da dieser den Schweizer Patientinnen und Patienten à priori den Zugang zu allen ausserhalb der Schweiz entwickelten Antibiotika verwehren könnte.
AS und MV fordern, dass der Artikel ersatzlos gestrichen wird. ALETHEIA ist der Ansicht, dass der Themenbereich von antimikrobiellen Substanzen ins HMG gehört. LB sieht die Notwendigkeit dieses Artikels als nicht gegeben an. LIBERTÉ fordert, dass öffentliche Gelder künftig für öffentliche Dienstleistungen reserviert werden und nicht für Forschungs- und Entwicklungsabteilungen privater Organisationen. N.I.E. betont, dass neue Medikamente sorgfältig und unabhängig geprüft werden müssen vor der Zulassung.
ABBV, Economiesuisse, GRIP, Interpharma und SVV betonen, dass ein funktionierendes Marktanreizsystem ein wichtiges Instrument ist, da es den Herstellenden ermöglicht, Antibiotika nachhaltig im Markt zu halten und so die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. ABBV, GRIP, Intergenerika, Interpharma und scin fordern allerdings, dass dieses System sowohl Erstattungs- und HTA-Reformen als auch neue Pull-Anreize umfassen sollten. Intergenerika und scin bemängelt, dass die Pull-Anreize im erläuternden Bericht nicht präzise genug ausgeführt werden und schlagen deshalb vor, in Art. 51a explizit Pull-Anreize und Subskriptionsmodelle aufzunehmen, sowie die Pull-Anreize präziser zu umschreiben.
Gemäss Debiopharm, Helvecura, IFIK, MCID und RTA soll in Art. 51a Abs. 2 festgehalten werden, dass der Bund nach Anforderungen des HMG in Verkehr gebrachte antimikrobielle Substanzen volumenunabhängig vergüten kann, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die Verfügbarkeit dieser Substanz in der Schweiz gewährleistet und der Bund solle Qualifikationskriterien veröffentlichen, welche dem prioritären medizinischen Bedarf der Schweizer Bevölkerung entsprechen. Debiopharm, Helvecura, IFIK, MCID und RTA fordern ausserdem, dass der Titel des Art. 51a folgendermassen lautet: «Volumenunabhängige Vergütung für antimikrobielle Substanzen.»
14 SR 812.21