Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 98Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
Forschungs- und Entwicklungsabteilungen privater Organisationen. MV plädiert für eine Beibehaltung der bisherigen Regelung. N.I.E. fragt sich, was medizinische Güter genau sind und verlangt, dass das Wort Heilmittel wieder erwähnt werden muss. VB will, dass die ausgewählten Anbieterinnen und Anbieter gemäss Abs. 1 öffentlich ausgeschrieben werden müssen, und hebt die Bedeutung von Lobbyismus in der Pharmabranche hervor. Gleichzeitig stellt VB fest, dass bei Abs. 2 Bst. a ebenfalls kein Schutz vor Korruption besteht.
ABBV, Economiesuisse, GRIP, Interpharma und SVV fordern bezüglich der Erläuterungen eine klarere Definition von Kriterien, welche festlegen, wann die Ausrichtung von Finanzhilfen bereits vor einer konkreten Ausbruchsbedrohung oder eines Ausbruchs zulässig und notwendig sind.
Intergenerika, scin und SVDI kritisieren, dass die Bundeskompetenz für die Förderung der Forschung, Entwicklung und Herstellung von wichtigen medizinischen Gütern hier deutlich zu weit geht und ein zu grosser Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstelle. Gemäss Intergenerika, scin und SVDI muss dafür die besondere oder ausserordentliche Lage gemäss Art. 6 ff Voraussetzung sein.
LU geht davon aus, dass die Bestimmung im Sinne von One-Health auch Entwicklungen für die Veterinärmedizin betrifft. GST fordert, dass die Versorgung der Tiere in Abs. 1 auch berücksichtigt werden.
Economiesuisse und SVV halten fest, dass die Wirtschaft das Subskriptionsmodell als Pull-Anreiz für die Entwicklung von Antibiotika bevorzugt. Economiesuisse und SVV schlagen zusätzlich vor, dass das aktuelle Kriterium einer vollständigen inländischen Produktion ersetzt werden sollte durch die Vorgabe der Leistung massgeblicher Wertschöpfungsschritte oder der Herstellung massgeblicher Bestandteile wichtiger medizinischer Güter in der Schweiz. Eine vollständige autarke Herstellung bei vielen medizinischen Gütern sei nicht realistisch.
SBK und SVBG sind der Ansicht, dass in Abs. 2 Bst. c das Prinzip der Solidarität mit allen Betroffenen zu wenig beachtet wird. Es brauche eine genauere Beschreibung, dass die Lieferung prioritär dorthin erfolgen soll, wo auch Bedarf besteht.
SPHD und SSPH+ heben hervor, dass Abs. 2 die rechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von Anreizen zur Förderung der Produktion neuer Antibiotika schafft, indem die Herstellenden unabhängig von der verkauften Menge entschädigt werden und so eine ordnungsgemässe Verwendung gefördert wird.
CER-VD betont, dass die finanzielle Unterstützung für Forschung durch die Schweizer Regierung während einer Pandemie willkommen, aber wahrscheinlich nicht ausreichend ist. Zusätzlich kritisiert CER-VD, dass Art. 51 nicht vollständig die Resolution 75.8 der Weltgesundheitsversammlung vom 27. Mai 2022 zur Stärkung klinischer Studien und Forschungsqualität berücksichtigt. CER-VD fordert eine Anpassung des Art. 51, indem festgehalten wird, dass ein Koordinierungs- und Priorisierungssystem geschaffen wird. CER-VD schlägt ausserdem einen neuen Abs. 2 und 3 vor, mit einigen inhaltlichen Anpassungen.
LV schlägt vor, dass der Text des früheren Abs. 3 Bst. b in Abs. 2 Bst. b übernommen wird. Auch soll Abs. 2 Bst. c. dahingehend verändert werden, dass die vorrangige Lieferung dieser medizinischen Güter an das schweizerische Gesundheitssystem im Falle einer besonderen oder ausserordentliche Situation garantiert werden soll.
SFF stellt fest, dass in Abs. 1 der Grundsatz der Subsidiarität, die Priorisierung der Privatwirtschaft und die inländische Herstellung wichtige Eckpunkte dieser Bestimmung sind.
SGDV erachtet es als wichtig, dass eine langfristige gesicherte Finanzierungsgrundlage zur Behandlung von postinfektiösen Langzeitfolgen einer Epidemie geschaffen werden.
Art. 51a Finanzhilfen für antimikrobielle Substanzen
1 Der Bund kann die Entwicklung von antimikrobiellen Substanzen in der Schweiz und deren Bereitstellung auf dem Markt mit Finanzhilfen fördern, wenn dies für die Sicherstellung der Verfügbarkeit notwendig ist.