Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
sowie Forschungsinstitutionen als Kompetenzzentren bezeichnen und entsprechende Aufgaben im Bereich der übertragbaren Krankheiten abgelten kann.
AG und VSKT verweisen ebenfalls auf die eigene Stellungnahme zu Art. 17. Es sollte hier zum Ausdruck kommen, dass auch das BLV Referenzlaboratorien nach Art. 16 Abs. 1 ernennen kann. Anderenfalls ist der Veterinärbereich explizit auszuschliessen und auf die entsprechende Gesetzgebung im Veterinärbereich hinzuweisen.
PH CH und SBK begrüssen die Berücksichtigung der Entschädigung von Sonderaufgaben in Fachzentren.
FAMH wünscht eine Ergänzung, dass nicht nur die Referenz- und Kompetenzzentren sowie Bestätigungslaboratorien, sondern auch diejenigen Laboratorien, welche diese Zentren mit Daten und biologischen Materialien unterstützen, entschädigt werden.
SGTP merkt an, dass ebenfalls eine Investition seitens Bund notwendig sein wird um Referenzzentren, Bestätigungslabore und vor allem Kompetenzzentren aufzubauen, zu unterhalten und im Ereignisfall einsetzen zu können. Der Aufbau, Erhalt und Betrieb solcher Kompetenzzentren sollten unabhängig von konkreten Aufgaben gewährleistet sein.
Swiss TPH begrüsst die Möglichkeit einer Entschädigung für nationale Bestätigungslaboratorien sowie nationalen Kompetenzzentren für die Ausgaben im Rahmen ihrer Sonderaufgaben.
4.3.10 Art. 53-55 (Organe Kantone und Bund)
Allgemeine Rückmeldungen Art. 53-55
SG begrüsst die vorgesehene Koordination in der Krisenkommunikation. Die Erstellung des Krisenkommunikationskonzepts muss in Zusammenarbeit mit den Kantonen erfolgen und muss klare Rollen und Pflichten enthalten.
ALETHEIA kritisiert, dass die Grundsätze der Subsidiarität, der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit nicht berücksichtigt werden.
PTK schlägt die Schaffung einer interdisziplinären Eidg. Kommission für Infektionsbekämpfung (E-KIB) in einem neuen Artikel 55a vor.
Travail.Suisse fordert, dass die Sozialpartnerinnen und Sozialpartner, wie dies während der Covid-19-Epidemie der Fall war, aktiv in die Krisenorganisation eingebunden werden.
Art. 53 Abs. 2
2Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt koordiniert ihre oder seine Tätigkeiten mit anderen an der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Behörden und Institutionen. Steht das Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Zusammenhang mit einem Lebensmittel, einem Gebrauchsgegenstand, einem Tier oder dem Kontakt zur Umwelt, so informiert sie oder er die zuständige kantonale Behörde.
AG, AR, BS, LU, NE, TG, VKS und VSKT finden es ratsam, dass die Anordnung von Massnahmen bei übertragbaren Krankheiten klar bei der Kantonsärztin bzw. beim Kantonsarzt verordnet ist – auch in Krisenzeiten, wo kantonale Krisenorganisationen installiert werden. Dies sollte laut TG und VKS expliziter im Gesetz erwähnt werden, weshalb ein neuer Artikel 3a vorgeschlagen wird. BE, TG und VKS fordern generell eine Stärkung der Rolle der Kantonsärztin bzw. des Kantonsarztes. ZH merkt an, dass den Kantonsärztinnen und Kantonsärzten die hauptsächliche Koordination und Zuständigkeit für den Vollzug im EpG in den Kantonen zukommt. In Artikel 53 würde diese Rolle allerdings zu wenig zum Ausdruck kommen und in Abs. 2 seien die Verantwortungen und Zuständigkeiten, insbesondere die Informationstätigkeit, klar zu regeln, da der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle spielt.
Für AG, AR, BS, LU, NE, TG, VKS und VSKT ist Absatz 2 im Entwurf ungenügend, da in diesem Zusammenhang die Formulierung «koordinieren» nicht ausreicht. Zudem sieht LU beim Auftreten einer übertragbaren Krankheit, im Zusammenhang mit den im Artikel genannten Ursachen, lediglich