Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)

AG, BS, FR, LU, NE, SG, SO, TG, VD, ZH, VKS und VSKT fordern, dass das Koordinationsorgan nach dem One-Health-Prinzip zusammengesetzt ist. AG, LU, SG, ZH und VSKST wollen ebenfalls gesetzlich verankert sehen, dass die zusätzlichen Organe gemäss diesem Prinzip zusammengesetzt sind. AG, AR, BS, LU, SG, ZH und VSKT bemängeln, dass eine Regelung fehle, aus welchen Bereichen dieses Koordinationsorgan zusammengesetzt ist.

AG, GL, FR, GR, NE, TG, VD und VKS sind der Ansicht, dass ein ständiges – gemäss dem One-Health-Prinzip zusammengesetztes wissenschaftliches Begleitgremium vorzusehen ist, welches sich auch in der normalen Lage mit dem Koordinationsorgan von Bund und Kantonen und dem Organ Zoonosen/One-Health regelmässig austauscht. Auch AR stellt fest, dass dieses Koordinationsorgan bereits in der normalen Lage als ständiges wissenschaftliches Begleitgremium fungieren sollte.

ALETHEIA ist der Ansicht, dass ein Organigramm fehlt und befürchtet zu viel Machtkonzentration beim Bundesrat. BFS schlägt vor, in Art. 54 Abs. 4 oder an anderer Stelle, die Strukturen der Organe detailliert festzulegen. Kantonale Behörden und wichtige Stakeholderinnen und Stakeholder seien in die Besetzung der Gremien und in die Formulierung der Aufgaben miteinzubeziehen. Im Streitfall müsse der Ständerat entscheiden. LB hinterfragt den Nutzen und den Aufwand dieses Artikels. Die bestehenden Ressourcen sollten besser genutzt und das Koordinationsorgans gestrichen werden. Auch Abs. 4 solle gestrichen werden. LIBERTÉ fordert die Streichung des Absatzes, da die menschliche Gesundheit prioritär zur Tiergesundheit behandelt werden sollte. MV fordert die bisherige Regelung beizubehalten.

Für Economiesuisse, Intergenerika, scin, SVDI und SVV ist es nicht ersichtlich, wieso die Koordinationsorgane ausschliesslich aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen bestehen sollen. Fachpersonen und Industrievertretende sind nach Bedarf zuzuziehen.

Für Intergenerika, scin und SVDI ist es nicht ersichtlich, wieso die zentralen Aufgaben des Koordinationsorgans (Bst. b und e) gestrichen werden sollen, sie sollten beibehalten werden. Sie fordern, dass «Unterorgane» belassen und keine Parallelstrukturen geschaffen werden. Allenfalls könnten die Entscheidungsbefugnisse der Fachpersonen besser definiert werden.

ISPM BE, MCID und PD fordern, dass das Koordinationsorgan auch für die Koordination mit dem wissenschaftlichen Ad-hoc Beratungsgremium verantwortlich sein soll. In zukünftigen Krisen werden wissenschaftliche Ad-hoc Beratungsgremien einberufen werden, die Koordination mit diesem wissenschaftlichen Beratungsgremium sollte gesetzlich verankert werden.

GL und GR kritisieren, dass die Aufgabe des Koordinationsorgans unklar bleibt und fordern zusätzlich, dass es ein Organ für Zoonosen wie bisher geben sollte.

Economiesuisse und SVV unterstützen ausdrücklich, dass das Koordinationsorgan nicht mehr die Unterstützung des Einsatzorgans des Bundes bei der Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen als Aufgabe hat und der bestehende Bst. e aufgehoben wurde. Gemäss Economiesuisse und SVV sollte das Koordinationsorgan einzig als Organ für die normale Lage positioniert werden für die übliche Koordination im Tagesgeschäft.

ISPM BE und PD merken an, dass sich die Aufgabe des Koordinationsorgans (Abs. 3 Bst. a) allein auf Situationen bezieht, von denen eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ausgeht, aber nicht auf eine besondere oder ausserordentliche Lage. Eine besondere Lage kann jedoch auch aufgrund schwerwiegender Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche vorliegen. Das Koordinationsorgan sollte aber auch in diesem Fall die Aufgabe haben, die Koordination von Massnahmen zu unterstützen.

PH CH und pro-salute ch hinterfragen die bisherige Bedeutung des Koordinationsorgans aufgrund gesetzlicher Beschränkungen auf Informationsaustausch. Deshalb empfehlen PH CH und pro-salute ch eine Erweiterung der gesetzlichen Formulierung, um Planungs- und fachliche Steueraufgaben zu integrieren.