Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/50: Teilrevision des Epidemiengesetzes · 180 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG)
eine Information an die zuständige Behörde als nicht zielführend an. LU fordert deshalb, dass Abs. 2 dahingehend ergänzt werden soll, dass die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt die notwendigen Massnahmen anordnen und in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren auch treffen kann.
Gemäss AG, LU und VSKT ist weiterhin unklar, welche Funktion die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt bei zoonotischen Ausbrüchen bei Tieren für eine Rolle spielt.
AHS, PINK CROSS und SGCH fordern, dass die kantonsärztlichen Dienste verpflichtet werden müssen, die zivilgesellschaftlichen Akteure der jeweils betroffenen Bevölkerungsgruppe einzubeziehen. Nur so kann die Bewältigung auch regional effektiv gelingen. SGCH schlägt zusätzlich vor, zivilgesellschaftliche Fachorganisationen einzubinden.
ALETHEIA ist der Ansicht, dass Tiere und Umwelt nicht ins EpG gehören und lehnt den Artikel deshalb ab. BFS stösst sich am Begriff Umwelt im EpG, ohne eine genauere Definition (siehe Bemerkungen Art. 2). MV plädiert die bisherige Regelung beizubehalten.
TI findet es weiterhin unklar, wer die Federführung hat, wer über Kompetenzen in welchen Bereichen verfügt und wer schlussendlich für die Durchführung der verschiedenen Aufgaben verantwortlich ist. Die jeweiligen Rollen sollen im Gesetz besser definiert werden. avsga sieht betreffend der Krisenorganisation des Bundesrates nach wie vor viele Unklarheiten. In der Verordnung sollte klar geregelt werden, wie diese Krisenorganisation zusammengesetzt ist und die Kompetenzen festgelegt werden sollen.
GE begrüsst die Ausweitung der Koordination mit den anderen zuständigen Behörden und nicht nur mit der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker.
EFBS begrüsst die Ergänzungen in Art. 53 Abs. 2.
EKIF fordert, dass Abs. 1 auch für Expertinnen und Experten gelten sollte, welche ausserhalb ihrer Anstellung über längere Zeit und mit hohem Zeitaufwand Tätigkeiten für Kommissionen, Expertinnen- und Expertengruppen oder Arbeitsgruppen für den Bund ausführen.
GF CH empfiehlt zusätzliche Fachexpertinnen und Fachexperten für psychosoziale Risikofaktoren ins Entscheidgremium zur Beurteilung der zu treffenden Massnahmen im Zusammenhang mit der «besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit» einzuberufen. Dementsprechend sollen in Art. 53 Abs. 2 auch die Begriffe Folgeerkrankung sowie psychosoziale Risiken genannt werden.
PH CH begrüsst die Erweiterung der Aufgaben der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte, allerdings sollten dafür auch die notwendigen Ressourcen bereitgestellt werden, um eine effektive Umsetzung zu gewährleisten.
SGTP ist der Ansicht, dass der Austausch von Informationen zu Zoonosen, lebensmittelübertragenen Krankheiten oder Gesundheitsgefahren aus der Umwelt langfristig zwischen den zuständigen Behörden auf kantonaler und nationaler Ebene mittels eines integrierten One-Health-Überwachungssystems automatisiert werden sollte. Im aktuell vorgeschlagenen Gesetzesvorschlag liegt diese grosse Verantwortung auf der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt.
Art. 54 Abs. 1, 2 erster Satz, 3 Bst. a, b und e sowie 4
1 Bund und Kantone verfügen über ein Koordinationsorgan zur Förderung der Zusammenarbeit und der strategischen Planung. Für bestimmte Themen, insbesondere für die Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Zoonosen sowie im Bereich globale Mobilität können zusätzliche Organe gebildet werden.
2 Das Koordinationsorgan und die zusätzlichen Organe setzen sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone.
3 Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: a. Unterstützung bei der Koordination von Massnahmen zur Vorbereitung auf Situationen, von denen eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit ausgeht; b. Aufgehoben e. Aufgehoben
4 Der Bundesrat regelt die Einsetzung und Führung der Organe.